Zoll

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Änderung, Ungültigerklärung und Umleitung

Der Anmelder (Artikel 5 Nr. 15 VO (EU) Nr. 952/2013 - UZK, in ATLAS-EAS: SumA-Verantwortlicher) oder dessen Änderungsbevollmächtigter kann über ATLAS-EAS eine Änderung der summarischen Eingangsanmeldung mitteilen (Artikel 129 UZK). Ab der Einführung von ICS 2 kann die Änderung der Daten der im Rahmen von ICS 2 abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung vom Anmelder über das "Shared Trader Interface" oder im Internet über das "Shared Trader Interface - Specific Trader Portal" (STI-STP) der Europäischen Kommission mitgeteilt werden.

Änderungen sind jedoch nicht mehr zugelassen

  • nachdem der Anmelder darüber informiert wurde, dass eine Kontrolle beabsichtigt ist oder ein Ladeverbot verhängt wurde,
  • die Zollstelle festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben falsch sind oder
  • wenn die Ankunftsmeldung abgegeben wurde bzw. die Waren bereits gestellt wurden.

Der Anmelder, Vertreter, Beförderer, die erste angemeldete Eingangszollstelle, das Transportdokument und die Positionsnummer können nicht geändert werden. Mit einer Änderung können zudem keine neuen Positionen bzw. Einzelsendungen ergänzt werden.

Zudem kann der Anmelder, wenn die Waren nicht in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, beantragen, die summarische Eingangsanmeldung für ungültig zu erklären (Artikel 129 Abs. 2 Buchstabe a) UZK). Von Amts wegen erfolgt eine Ungültigerklärung, wenn seit Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung 200 Tage vergangen sind, ohne dass die Ankunft der Waren gemäß Artikel 133 UZK mitgeteilt bzw. die Waren gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK gestellt wurden (Artikel 129 Abs. 2 Buchstabe b) UZK).

Wenn sich die erste Eingangszollstelle aufgrund einer Umleitung des aktiven Beförderungsmittels ändert und sich diese in einem anderen Mitgliedstaat befindet, muss der Betreiber eines Seeschiffs der angemeldeten ersten Eingangszollstelle in Form einer Umleitungsmeldung die tatsächliche erste Eingangszollstelle mitteilen (Artikel 189 Abs. 1 UZK-IA). Eine Umleitungsmeldung ist nicht erforderlich, wenn die tatsächliche Eingangszollstelle in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich eine der angemeldeten nachfolgenden Eingangszollstellen befindet, weil diese über das Ergebnis der Risikoanalyse informiert werden.

Ab der Einführung von ICS 2 Release 2 kann die tatsächliche erste Eingangszollstelle über die zentralen Systemkomponenten von ICS 2 die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen abrufen, sobald ein Flugzeug umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat eintrifft, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war (Artikel 189 Abs. 3 UZK-IA). Die Umleitungsmeldung entfällt daher ab dem Zeitpunkt der teilnehmerseitigen Anbindung an ICS 2 Release 2 für im Luftverkehr beförderte Sendungen.

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