Ausnahmen
Ausnahmen für bestimmte Waren
Eine summarische Eingangsanmeldung ist für folgende Waren nicht abzugeben:
- die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen (Art. 127 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex - UZK)
- die an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen transportiert werden, die zwischen Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet verkehren und dabei dieses vorübergehend verlassen, ohne einen Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets einzulegen (Art. 136 UZK)
- elektrische Energie
- durch Rohrleitungen beförderte Waren
- Briefsendungen
- Hausrat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) VO (EG) Nr. 1186/2009, sofern dieser nicht im Rahmen eines Frachtvertrags befördert wird
- Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Art. 135 und 136 Abs. 1 UZK-DA zulässig ist, sofern diese nicht im Rahmen eines Frachtvertrags befördert werden
- Waren nach Art. 138 Buchstaben b bis d und h oder nach Art. 139 Abs. 1 DA, die nach Art. 141 DA als angemeldet gelten, sofern sie nicht im Rahmen eines Frachtvertrags befördert werden
- Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden
- Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO- Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden
- Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung
die folgenden, direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren:
- Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Offshore-Anlagen eingebaut wurden,
- Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden,
- Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht wurden, und
- ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen
- Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind
an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befindliche Waren folgender Art:
- Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu diesen Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden
- Waren, die zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten dieser Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert wurden
- Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Zollgebiets der Union von Fischereifahrzeugen der Union aus gefangen wurden
- Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats ausschließlich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen
- Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern diese nicht im Rahmen eines Frachtvertrags befördert werden
- Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Art. 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind.
Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist für Waren in Postsendungen bis zur Einführung von ICS 2 Release 3 im März 2024 nicht erforderlich, wenn diese auf dem See-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden (Art. 104 Abs. 2 Buchstabe c) UZK-DA).
Die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, ist dann nicht erforderlich, wenn diese auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden (Art. 104 Abs. 4 Buchstabe c) UZK-DA).
Ausnahmen für bestimmte Länder und Gebiete
Eine summarische Eingangsanmeldung ist aufgrund von Abkommen nicht erforderlich für den Eingang von Waren aus der Schweiz inklusive Liechtenstein, Norwegen und Andorra.
Ebenfalls ist für den Eingang von Waren aus Gebieten, die zwar zum Zollgebiet der Union aber nicht zum Steuergebiet gehören, eine summarische Eingangsanmeldung nicht abzugeben (steuerliche Sondergebiete; Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 3 UZK). Diese Gebiete sind die Ålandinseln (Finnland), die Kanarischen Inseln (Spanien) und die überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique, Mayotte und Réunion (Frankreich).
Außerdem ist für den Eingang von Waren aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, der Gemeinde Livigno die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich.
Die oben genannte Ausnahme gemäß Art. 136 UZK ist auch anzuwenden auf Waren aus Nordirland. Nordirland gehört zwar zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs, es wird aber so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 des Protokolls Irland/Nordirland).
(Soweit nicht anders angegeben, ist Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Vorlage einer summarischen Eingangsanmeldung der Art. 104 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 UZK-DA)).