Containerstatusmeldungen
Die Europäische Kommission richtet ein zentrales IT-System (CSM-Register) ein, an das die Beförderer ab dem 1. September 2016 Containerstatusmeldungen (CSM) übermitteln müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 18a Abs. 4 VO (EG) Nr. 515/97, eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 VO (EU) 2015/1525. Die deutsche Zollverwaltung wird auf das Register lesenden Zugriff haben. Eine Übergangsfrist besteht bis zum 9. Oktober 2016 für Beförderer, die durch am 8. Oktober 2016 geltende private Verträge daran gehindert sind, CSM abzugeben.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat das nachstehende Video entwickelt, um die Vorteile des CSM-Registers anschaulicher darzustellen. Das Video ist auf den Seiten der Europäischen Kommission in Deutsch, Englisch und Französisch verfügbar.
Europäische Kommission (Video)
Beförderer im Sinne von Artikel 5 Nr. 40 des Zollkodex der Union, die Daten über die Bewegungen und den Status von Containern speichern oder in ihrem Auftrag speichern lassen, müssen spätestens 24 Stunden nach der Erfassung in folgenden Fällen CSM an das CSM-Register der Europäischen Kommission übermitteln:
wenn Container auf dem Seeweg aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
Ausnahmen:
Container, die während der Fahrt eines Seeschiffes an Bord desselben Schiffes bleiben und das Zollgebiet der Union an Bord dieses Seeschiffes verlassen sollen, und
Container, die während der Fahrt eines Seeschiffes entladen und wieder auf dasselbe Schiff verladen werden sollen, damit das Entladen oder Verladen anderer Waren möglich ist, und das Zollgebiet der Union an Bord dieses Seeschiffes verlassen sollen.
- bei Sendungen von Alkohol und alkoholischen Getränken, Zwischenerzeugnissen, Wein und Bier, Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und gleichgestellten Erzeugnissen sowie Energieerzeugnissen im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG in Containern, die auf dem Seeweg aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
Zu der Bewegung von Containern gehören folgende Daten (Artikel 18a Abs. 3 a) VO (EG) Nr. 515/97), soweit diese verfügbar sind:
Containernummer, Ladezustand, Datum der Bewegung, Art der Bewegung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.), Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels, Nummer der Reise/Fahrt, Ort, Frachtbrief oder anderes Transportmittel.
CSM müssen ab dem Zeitpunkt, an dem der Container als leer gemeldet wurde, bevor dieser in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er erneut als leer gemeldet wird, abgegeben werden (Artikel 18a Abs. 5 VO (EG) Nr. 515/97). Sofern Leercontainer-Ereignisse nicht gemeldet werden können, müssen CSM in einem Zeitraum von drei Monaten vor der physischen Ankunft im Zollgebiet der Union bis drei Monate nach dem Ausgang aus diesem erfolgen. Die Ereignisse, für die eine CSM zu übermitteln ist, sind in Artikel 18a Abs. 6 VO (EG) Nr. 515/97 aufgeführt.
Die Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, das Datenformat und die Übermittlungsmethode hat die Europäische Kommission in der ebenfalls anliegenden Durchführungsverordnung (EU) 2016/345 vom 10. März 2016 festgelegt.