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Fragen und Antworten zur summarischen Eingangsanmeldung

Welche Angaben muss die summarische Eingangsanmeldung enthalten?

Die Angaben, die in der summarischen Eingangsanmeldung enthalten sein müssen, ergeben sich aus Anhang 9 Anlage A Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 mit Übergangsbestimmungen (TDA) und ab Einführung von ICS 2 im Luftverkehr aus Anhang B UZK-DA. Erläuterungen hierzu finden sich im Titel IV des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.

Wer hat die summarische Eingangsanmeldung abzugeben?

Die summarische Eingangsanmeldung ist grundsätzlich vom Beförderer im Sinne von Artikel 5 Nr. 40 VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK), d.h. von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union übernimmt. In der Regel ist dies die Reederei, die Spedition, die Flug- oder Eisenbahngesellschaft.

Im kombinierten Verkehr, bei dem das im Zollgebiet der Union eintreffende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes aktives Beförderungsmittel befördert, ist der Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich.

Im See- oder Luftverkehr ist im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Laderaum diejenige Person für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich, die die Vereinbarung geschlossen und einen Frachtbrief oder Luftfrachtbrief für die tatsächliche Beförderung der Waren mit dem Schiff oder Flugzeug gemäß der Vereinbarung ausgestellt hat.

Kann die summarische Eingangsanmeldung auch von einer anderen Person als dem Beförderer abgegeben werden?

Anstelle des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung auch abgegeben werden

  • vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt oder
  • von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen bzw. sie bei der Eingangszollstelle gestellen zu lassen.

Der Beförderer bleibt jedoch für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich.

Die Person, die die summarische Eingangsanmeldung im eigenen Namen abgibt, ist Anmelder im Sinne von Art. 5 Nr. 15 UZK.

Mit der Anwendung von ICS 2 Release 2 ab März 2023 wird auch die Regelung des Artikels 127 Abs. 6 UZK, wonach Teildatensätze der summarischen Eingangsanmeldung von ergänzenden Anmeldern abgegeben werden können ("multiple-filing"), umgesetzt. In Artikel 113a Abs. 1 UZK-DA wird diesbezüglich klargestellt, dass jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Abs. 5 UZK vorlegt, nach Artikel 15 Abs. 2 Buchstaben a) und b) UZK für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich ist.

Bei welcher Zollstelle ist die summarische Eingangsanmeldung abzugeben, wenn mehrere (Flug)Häfen im Zollgebiet der Union angeflogen bzw. angelaufen werden sollen?

Soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Union anfliegen oder soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Union anlaufen, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen oder in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen, ist die summarische Eingangsanmeldung für alle beförderten Waren im ersten Unions(flug)hafen abzugeben.

Wird jedoch ein Zwischenstopp auf einem Flughafen oder in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union eingelegt, ist im nachfolgenden Unions(flug)hafen für die dort ankommenden Waren eine weitere summarische Eingangsanmeldung abzugeben.

Wird die summarische Eingangsanmeldung durch mehr als einen Datensatz (Artikel 127 Abs. 6 UZK) oder durch den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht, ist die erste Eingangszollstelle gemäß Artikel 183 Abs. 2 UZK-IA zu bestimmen. Diese sind demnach an den Mitgliedstaat zu richten, in dem nach Kenntnis der einreichenden Person die erste Eingangszollstelle sein dürfte.

Kann eine bereits abgegebene summarische Eingangsanmeldung geändert werden?

Der Anmelder kann eine oder mehrere Angaben in der bereits abgegebenen summarischen Anmeldung ändern.
Eine Änderung ist jedoch nicht mehr zulässig,

  • nachdem die Zollstelle den Anmelder darüber informiert hat, dass eine Kontrolle beabsichtigt ist oder ein Ladeverbot verhängt wurde,
  • die Zollstelle festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben falsch sind oder
  • wenn die Ankunftsmeldung abgegeben wurde bzw. die Waren bereits gestellt wurden.

Was geschieht, wenn die Waren zunächst bei einer anderen als der geplanten, in der summarischen Eingangsanmeldung angegebenen Eingangszollstelle ankommen?

Kommt das im Zollgebiet der Union eintreffende aktive Beförderungsmittel zunächst bei einer Zollstelle an, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht angegeben ist, hat der Betreiber dieses Beförderungsmittels oder sein Vertreter die angegebene Eingangszollstelle durch die Mitteilung "Umleitungsantrag" zu benachrichtigen.

Die für den Umleitungsantrag erforderlichen Angaben dazu sind im Anhang 9 Anlage A Tabelle 6 TDA enthalten. Erläuterungen zu diesen sind im Titel IV des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthalten.

Ein Umleitungsantrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich bei der angemeldeten als auch bei der tatsächlichen Eingangszollstelle um deutsche Zollstellen handelt bzw. wenn die tatsächliche Eingangszollstelle in der summarischen Eingangsanmeldung bereits als nachfolgende Eingangszollstellen angemeldet wurde.

Ab Anwendung von ICS 2 Release 2 ist im Luftverkehr eine Umleitungsmitteilung nicht mehr erforderlich (Artikel 189 Abs. 3 UZK-IA).

Was ist zu beachten, wenn die in der summarischen Eingangsanmeldung genannten Waren bei der Eingangszollstelle ankommen?

Der Betreiber des Seeschiffs bzw. Luftfahrzeugs oder sein Vertreter hat der ersten Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union die Ankunft dieses Beförderungsmittels mitzuteilen. Diese Ankunftsmeldung muss die Angaben enthalten, die eine Feststellung der summarischen Eingangsanmeldungen für alle mit diesem Beförderungsmittel transportierten Waren ermöglicht. Erläuterungen zu den Datenelementen der Ankunftsmeldung sind im Titel IV des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthalten.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Identifizierung:

  • Angabe der Registriernummer der summarischen Eingangsanmeldungen und ggf. der Positionsnummern
  • Angabe des Entry Key, der die Beförderungsmitteldaten beinhaltet

Sofern die Waren im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr (Verkehrszweig-Codes 1, 4 oder 8) befördert werden, wird die Ankunftsanzeige anhand der Beförderungsmitteldaten verarbeitet.

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