Rechtsgrundlage ist Artikel 105 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA).
Verkehrszweig | Frist |
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Containerfracht im Seeverkehr (sofern kein Kurzstreckenseeverkehr) | Spätestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen |
Massen- und Stückgut im Seeverkehr (sofern kein Kurzstreckenseeverkehr) | Spätestens vier Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union |
Kurzstreckenseeverkehr:
| Spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union |
Kurzstreckenflug (Flug mit einer Dauer von weniger als vier Stunden) | Spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Flugzeugs, der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Abs. 2 UZK-DA so bald wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug |
Langstreckenflug (Flug mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr) | Spätestens vier Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen im Zollgebiet der Union, der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Abs. 2 und 2a UZK-DA so bald wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug |
Eisenbahnverkehr (Fahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof zur ersten Eingangszollstelle dauert weniger als zwei Stunden) | Spätestens eine Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union |
Eisenbahnverkehr (andere als o.g. Fälle) | Spätestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union |
Binnenschiffsverkehr | Spätestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union |
Straßenverkehr | Spätestens eine Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union |
Kombinierter Verkehr | Es gilt die Frist des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels. |
Die Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.
Wird bei der Gestellung von Nicht-Unionswaren festgestellt, dass keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, obwohl hierzu die Verpflichtung nach Artikel 127 UZK bestand und kein Befreiungstatbestand einschlägig ist (siehe Ausnahmen), ist diese unverzüglich nachzureichen (Art. 139 Abs. 5 UZK). Die Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhr ist erst zulässig, wenn die Sicherheitsrisikoanalyse abgeschlossen wurde und etwaige Kontrollergebnisse dem nicht entgegenstehen (Art. 186 Abs. 9 IA).