Verbringen
Grundsatz
Der Begriff "Verbringen" von Waren in das Zollgebiet der Union (Art. 134 UZK) ist gesetzlich nicht definiert. Waren gelten in dem Moment als in das Zollgebiet der Union "gebracht", sobald sie die Grenze des Zollgebietes passiert haben. Dabei ist es unerheblich, ob die Waren auf dem Land-, See- beziehungsweise Schienenwege, im Luftverkehr oder in Rohrleitungen über die Grenze gelangen.
Dies betrifft nicht nur den gewerblichen Warenverkehr über die Grenze, sondern auch den Reise- und Postverkehr. Überschreitet zum Beispiel ein Urlauber bei einer Wanderung die Grenze des Zollgebiets der Union, sind alle Waren, die er mitführt (also auch seine Kleidung, der Rucksack und die Verpflegung) in das Zollgebiet verbracht.
Verbringer
Verbringer ist jede natürliche Person, die Waren in das Zollgebiet befördert, bei Beförderungsmitteln also grundsätzlich der Fahrzeugführer. Mitreisende verbringen die Waren, über die sie die Sachherrschaft ausüben.
Unerheblich ist, ob der Grenzübertritt mit oder ohne menschlichen Willen geschieht; Voraussetzung ist lediglich eine aktive Handlung beim Überqueren der Zollgrenze der EU.
Gelangen Waren ohne menschlichen Willen in das Zollgebiet der Union (z.B. wildlebende Tiere), gehen die Pflichten des hier nicht vorhandenen Verbringers (z.B. das Befördern zu einer Zollstelle) automatisch auf denjenigen über, der die Waren ggf. annimmt (Übernehmer - Art. 135 Abs. 3 UZK).
Welche Bedeutung hat das Verbringen?
Mit dem Verbringen der Waren beginnt eine allgemeine Überwachungsphase, während der auch konkrete Pflichten des Verbringers vorgesehen sind, zum Beispiel die Benutzung einer vorgeschriebenen Straße, auf der die Waren zu einer bestimmten Zollstelle zu befördern sind (sogenannter Zollstraßenzwang). Während dieser Phase kann die Zollverwaltung die verbrachten Waren bereits kontrollieren, um beispielsweise die Einhaltung des Zollstraßenzwanges zu gewährleisten.