Eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung (Multi Member State Decision) ist eine Bewilligung, mit der zollrelevante Vorgänge in mehreren EU-Mitgliedstaaten grenzüberschreitend durchgeführt werden können.
So ist es beispielsweise möglich, Veredelungsarbeiten im Rahmen einer Bewilligung einer aktiven Veredelung bei Geschäftspartnern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten durchführen zu lassen.
Ebenso können Anmeldungen zur Überführung in ein besonderes Verfahren sowie zur Erledigung des Verfahrens in unterschiedlichen Mitgliedstaaten abgegeben werden.
Eine mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr eröffnet ferner die Möglichkeit, die Ausfuhranmeldung bei einer zentralen Ausfuhrzollstelle abzugeben und die Waren an zugelassenen Orten in anderen Mitgliedstaaten zu gestellen. Der Ort der Anmeldung (Mitgliedstaat A) und der Ort der Gestellung (Mitgliedstaat B) fallen in diesem Fall auseinander. Die Inanspruchnahme einer Bewilligung der zentralen Zollabwicklung bei der Ausfuhr ist bis auf weiteres nur in Kombination mit der Bewilligung für die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK möglich.
Im Ergebnis bedeutet das für die Wirtschafsbeteiligten erhebliche Erleichterungen, da durch mitgliedstaatenübergreifende Bewilligungen die nationalen Zuständigkeiten der betroffenen Zollverwaltungen keine Begrenzung mehr darstellen und die Zollformalitäten wesentlich reduziert werden können.