Allgemeine Bestimmungen
Begriffe
Grundsätzlich gelten alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gemäß Art. 153 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind. In bestimmten Fällen muss der zollrechtliche Status der Unionswaren nachgewiesen werden, Art. 153 Abs. 2 UZK.
Unionswaren sind Waren,
- die vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden oder
- die aus nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden oder
- die im Zollgebiet der Union entweder aus Waren, die aus nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, oder aus Waren, die vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden und aus Waren, die aus nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gewonnen oder hergestellt wurden.
Die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gilt für einige Waren nicht, so z.B. für in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren, die zur Ermittlung ihres zollrechtlichen Status der zollamtlichen Überwachung unterliegen, Waren in der vorübergehenden Verwahrung oder in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Verfahren des internen Versand, der passiven Veredelung und der Endverwendung übergeführte Waren. In diesen Fällen ist der Unionscharakter durch bestimmte Unterlagen gesondert nachzuweisen.
Nicht-Unionswaren sind Waren,
- die nicht als Unionswaren gelten (Art. 119 Abs. 1 UZK-DA) oder
- die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben (Art. 154 UZK).
Ausnahmen
Eine Ausnahmesituation von der Grundregel ist nach Art. 119 Abs. 2 UZK-DA gegeben, wenn Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen haben, in dieses Zollgebiet zurück verbracht werden.
Der Nachweis des Unionscharakters ist dabei nicht erforderlich, wenn die Unionswaren auf dem Luftweg befördert und in einem Flughafen im Zollgebiet der Union zum Versand zu einem anderen Flughafen im Zollgebiet der Union aufgrund eines einzigen, in einem Mitgliedstaat erstellten, Beförderungspapiers geladen oder umgeladen wurden, oder die Unionswaren zwischen zum Zollgebiet der Union gehörenden Häfen im Rahmen eines zugelassenen Linienverkehrs befördert werden. Des Weiteren ist kein Nachweis des Unionscharakters erforderlich, wenn die Waren auf der Schiene mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier durch ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, befördert werden und diese Möglichkeit in einem internationalem Abkommen vorgesehen ist.