Nachweise im Fall bestimmter Versandverfahren sowie für Straßenkraftfahrzeuge, Verpackungen und für Waren im Gepäck von Reisenden
Verfahren mit Carnet TIR, Carnet ATA oder Formular 302
Bei Warenbeförderung mit Carnet TIR, Carnet ATA oder nach dem Übereinkommen von Istanbul oder dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen trägt der Anmelder zum Nachweis des Unionscharakters gemäß Art. 127 VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in Verbindung mit Art. 207 VO (EU) 2015/2447 (UZK-IA) den Vermerk "T2L" beziehungsweise "T2LF" in den der Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern auf allen zutreffenden Carnetabschnitte ein und bestätigt ihn mit seiner Unterschrift, bevor er das Carnet der Abgangsstelle zur Authentifizierung vorlegt.
Gilt das Carnet TIR oder das Carnet ATA gleichzeitig für Unionswaren und für Nicht-Unionswaren, so ist der Vermerk "T2L" beziehungsweise "T2LF" so anzubringen, dass er sich eindeutig nur auf die Unionswaren bezieht.
Straßenkraftfahrzeuge
Straßenkraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassenen sind und das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gelten nach Art. 208 UZK-IA als Unionswaren, wenn das Fahrzeug von seinem amtlichen Kennzeichen und den Zulassungsunterlagen begleitet ist und die diesen Kennzeichen und Unterlagen zu entnehmenden Informationen keinen Zweifel an der Zulassung lassen.
Verpackungen
Nach Art. 209 UZK-IA gelten die für die Beförderung von Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, verwendeten Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenständen, ausgenommen Container,, die erkennbar einer im Zollgebiet der Unionansässigen Person gehören als Unionswaren, wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Unionswaren handelt und keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärungen bestehen.
Unionscharakter von Waren im Gepäck von Reisenden
Sofern diese Waren nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, gelten sie nach Art. 210 UZK-IA als Unionswaren, wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Unionswaren handelt und keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht.
Der Nachweis des Unionscharakters kann in anderen als den vorgenannten Fällen durch Vorlage eines der Papiere der Art. 124a, 126 UZK-DA (T2L oder T2LF oder ein Handelspapier) oder nach Maßgabe des Art. 199 UZK-IA erbracht werden.
Ab dem 1. März 2024 können Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, den Statusnachweis für Waren unter Nutzung des Formulars "0331 Nachweis des Zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) - Statuserfassungspapier" beantragen.