Nachweis für Fischereierzeugnisse
Begriffe
Fischereifahrzeug der Union:
Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls ihrer Behandlung an Bord dient
Fabrikschiff der Union:
Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur ihrer Behandlung an Bord dient
Allgemeines
Die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gilt nicht für:
- Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fischereifahrzeug der Union außerhalb des Zollgebiet der Union in Gewässern außerhalb der Hoheitsgewässer eines Drittlands gefangen und in das Zollgebiet der Union verbracht werden
- Waren, die aus den o.g. Erzeugnissen an Bord desselben Fischreifahrzeugs oder eines Fabrikschiffs der Union, auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit zollrechtlichem Status von Unionswaren, gewonnen und in das Zollgebiet der Union verbracht werden
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden
Deshalb sind als Nachweis für den Unionsstatus der Waren und Erzeugnisse das Fischereilogbuch (Auszug), die Anlandeerklärung, die Umladeerklärung oder die VMS-Daten (Vessel Monitoring System) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vorzulegen.
Weitere Voraussetzungen und Regelungen, auch im Falle von Umladungen der Waren und Erzeugnisse, ergeben sich aus den Artikeln 129, 130 bis 133 VO (EU) 2015/2446 (UZK-DA) und den Artikeln 213 bis 215 VO (EU) 2015/2447 (UZK-IA).
Einfuhrabgabenbefreiung
Gemäß Art. 208 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit,
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebietes außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden,
- die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaat führen und
- Waren, die aus den genannten Erzeugnissen an Bord von Fabrikschiffen aus hergestellt worden sind.
Der Nachweis darüber, dass die Bedingungen für die Einfuhrabgabenbefreiung erfüllt sind, kann durch die o.g. Mittel erbracht werden.