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Vermutung des Unionscharakters bei Postsendungen

Werden Unionswaren mit der Post (einschließlich der Paketpost) aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, haben die Postsendungen und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 VO (EU) 2015/2447 (UZK-IA) zu tragen.

Sofern Nicht-Unionswaren zwischen zwei Orten der Union durch die Post (einschließlich der Paketpost) befördert werden, ist auf den Postsendungen und den Begleitpapieren ein Klebezettel nach Anhang 72-01 UZK-IA anzubringen.
Enthält das Paket sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, so ist für die Unionswaren ein Nachweis des Unionscharakters (z.B. durch Dokument T2L) erforderlich. Dieser Nachweis kann entweder direkt an den Empfänger geschickt werden, damit dieser ihn der Zollbehörde vorlegen kann, oder er kann dem Paket beigefügt werden. In den Post-Beförderungspapieren ist auf den beigefügten Nachweis hinzuweisen. Diese Papiere können auch nachträglich ausgestellt werden.

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