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Nachweis durch T2L oder T2LF, Handelspapiere oder durch Schiffsmanifest

T2L oder T2LF

Gemäß Art. 124a Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) kann der Nachweis des Unionscharakters der Waren bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems (Proof of Union Status-System) am 1. März 2024 durch Vorlage eines Dokuments T2L beziehungsweise in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Union gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden, durch ein Dokument T2LF, erbracht werden. Als Vordruck für diese Dokumente wird das Exemplar Nr. 4 des Einheitspapiers verwendet. Ab dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung einer T2L bzw. T2LF ausschließlich auf elektronischem Weg über das System PoUS. Aus diesem Grund spricht man auch von einem Statusnachweis in Form von T2L-Daten bzw. T2LF-Daten.

Diese Daten sind der zuständigen Zollstelle grundsätzlich vor Abgang der Waren zu übermitteln, damit diese sie prüfen und bestätigen kann. Der Nachweis des Unionsstatus anhand von T2L- oder T2LF-Daten kann auch nachträglich ausgestellt werden, wenn dies durch die Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist und wenn die nachträgliche Ausstellung mit Bedacht und nach einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Dokuments geschieht. Die nachträglich ausgestellten Statusnachweise T2L oder T2LF sind im System PoUS mit dem Zusatz "Nachträglich ausgestellt" in roter Schrift deutlich gekennzeichnet.

Zugriff auf das System PoUS erhalten Sie über das EU-Trader-Portal.
Informationen zum EU-Trader-Portal

Handelspapiere

Der Nachweis des Unionscharakters einer Ware kann weiterhin durch die Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers gemäß Art. 126 UZK-DA i.V.m. Art. 199 Abs. 3 Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) erbracht werden, wenn mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Versenders beziehungsweise des Beteiligten, soweit er nicht der Versender ist
  • die zuständige Zollstelle
  • Anzahl, Art, Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke
  • Bezeichnung der Waren
  • Bruttogewicht in Kilogramm
  • Wert der Waren
  • gegebenenfalls die Containernummern
  • die Kurzbezeichnung "T2L" oder "T2LF"
  • handschriftliche Unterschrift des Beteiligten

Die Rechnung oder das Beförderungspapier darf sich dabei nur auf Unionswaren beziehen.

Sofern der Gesamtwert der Waren über 15 000 Euro beträgt, muss der Beteiligte das von ihm ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Handelspapier von der zuständigen Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen lassen. Diese Möglichkeit des Nachweises ist nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen.

Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft

Der Nachweis des Unionscharakters kann im Fall des Nichtlinienverkehrs nach Art. 126a UZK-DA durch Vorlage des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft erbracht werden, das mindestens den Namen und die vollständige Anschrift der Schifffahrtsgesellschaft, den Namen des Schiffes, den Verladeort und das Verladedatum sowie den Entladeort der Waren enthält. Das Manifest muss weiterhin für jede Sendung die folgenden Angaben enthalten:

  • Bezugnahme auf das Schiffskonnossement oder andere geeignete Handelspapiere
  • Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke
  • handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben
  • Rohmasse in Kilogramm
  • gegebenenfalls Containernummer
  • Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

    • die Kurzbezeichnung "C" (entspricht "T2L") für Waren mit nachgewiesenem Unionscharakter
    • die Kurzbezeichnung "F" (entspricht "T2LF") für Waren mit nachgewiesenem Unionscharakter, die aus einem Teil des Zollgebiets der Union befördert wurden, das nicht zum Steuergebiet der Union gehört oder in ein solches Gebiet befördert werden sollen
    • die Kurzbezeichnung "N" für alle anderen Waren

Diese Möglichkeit des Nachweises ist nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 UZK-IA) im System PoUS hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 Abs. 2 UZK-IA ablösen.

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