T2-Korridorverfahren
Die bislang bestehenden Bewilligungen des Swiss-Corridor T2-Verfahrens sind mit Ablauf des 30. April 2016 ungültig geworden. Zu diesem Zeitpunkt ist auch die Gültigkeit des zugrundeliegenden "Memorandum of Understanding" über ein vereinfachtes Verfahren für die Beförderung von Gemeinschaftswaren im Eisenbahnverkehr durch die Schweiz (Swiss-Corridor T2) abgelaufen.
Dieses Verfahren ist durch das neue T2-Korridorverfahren auf Grundlage des neuen Artikel 2a Absatz 1 der Anlage II zum Übereinkommen EU-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren, nach dem Unionswaren zukünftig im Bahnverkehr zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens (gVV) befördert werden, abgelöst worden.
Eine der Voraussetzungen hierfür ist, dass die Beförderung im gVV-Land durch ein elektronisches System überwacht wird. In der Schweiz wird hierfür das elektronische Überwachungssystem RailControl verwendet.
Beim Erstellen bzw. bei der Annahme des CIM-Frachtbriefes muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Abgangsland (bzw. das EVU, das als Hauptfrachtführer auftritt) prüfen, ob das EVU in der Schweiz zum T2-Korridorverfahren zugelassen ist. Diese Information ist auf der Internetseite des Schweizer Zoll eingestellt worden oder kann bei dem für die Durchfahrt in der Schweiz befördernden EVU eingeholt werden.
Sofern dies der Fall ist, bringt das EVU den entsprechenden Vermerk "T2-Corridor" im Feld 99 des CIM-Frachtbriefes an und gibt die Sendung für den Transport frei. Das EVU hat ebenfalls sicherzustellen, dass das in der Schweiz fahrende EVU die notwendigen Daten über die Sendung erhält, damit diese im System RailControl zur Überwachung der Beförderung angemeldet werden kann.
RailControl - summarische Zollanmeldung im Eisenbahn-Güterverkehr
Sofern die vorgenannten Voraussetzungen für das T2-Korridorverfahren vorliegen, sind weder bei der Abgangszollstelle, den Durchgangszollstellen noch der Bestimmungszollstelle Förmlichkeiten zu erledigen.