Zoll

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Ausgang von Waren aus Freizonen

Waren können, nachdem sie in einer Freizone zum Beispiel gelagert wurden,

  • aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland oder
  • in das übrige Zollgebiet der Union

verbracht werden (Art. 248 UZK).

Diese Wahlmöglichkeit besteht nicht bei Marktordnungswaren, für die Ausfuhrerstattung beantragt wird. Die Gewährung der Ausfuhrerstattung hängt von der Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Union ab. Kann ihr Ausgang nicht nachgewiesen werden, wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.

Ausfuhr, Wiederausfuhr

Unionswaren unterliegen bei der Ausfuhr grundsätzlich dem zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die Ausfuhrzollstelle (in der Regel eine Binnenzollstelle) überführt die Waren in das Ausfuhrverfahren. Die Ausgangszollstelle (in der Regel eine Grenzzollstelle) überwacht den körperlichen Ausgang aus dem Zollgebiet.

Dieses Verfahren gilt unabhängig davon, ob die Unionswaren

  • über eine Freizone nach nur beförderungsbedingtem Aufenthalt oder
  • aus einer Freizone nach Lagerung, Be- oder Verarbeitung

aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.

Ausfuhrzollstelle für Ausführer mit Sitz in der Freizone bzw. Waren, die in einer Freizone verpackt werden, ist die für die Überwachung der Freizone zuständige Zollstelle.

Für Nicht-Unionswaren, die lediglich in einer Freizone umgeladen oder direkt aus der Freizone wiederausgeführt werden, ist keine Wiederausfuhranmeldung abzugeben (Art. 270 Abs. 3 Buchstabe b UZK). Grundsätzlich ist in diesen Fällen der Ausgangszollstelle eine summarische Ausgangsanmeldung zu übermitteln. Besteht auch diese Verpflichtung nicht, ist eine Wiederausfuhrmitteilung abzugeben.

Darüber hinaus hat die Beförderung der Nicht-Unionswaren zur Ausgangszollstelle im Versandverfahren zu erfolgen, wenn diese nicht direkt aus der Freizone in ein Drittland, sondern über das übrige Zollgebiet befördert werden.

Hinweis

Die Verfahren bei der seewärtigen Ausgangsüberwachung in den einzelnen Freizonen unterscheiden sich voneinander. Dies resultiert aus den verschiedenen, zum Teil wirtschaftseigenen EDV-Programmen, die auch von der Zollverwaltung genutzt werden.
Es wird deshalb empfohlen, sich rechtzeitig mit der für die Überwachung der Freizone zuständigen Zollstelle in Verbindung zu setzen.

Verbringen in das übrige Zollgebiet der Union

Landweg

Nicht-Unionswaren, die zum Beispiel per Lkw oder Eisenbahn aus der Freizone in das übrige Zollgebiet befördert werden sollen, sind den Zollbehörden zu gestellen. Die Waren müssen in ein Zollverfahren übergeführt werden.
Wie bei unmittelbaren Einfuhren aus Drittländern sind auf diese Waren alle Vorschriften über die zollamtliche Überwachung, Gestellung, Zollanmeldung und so weiter anzuwenden.

Grundsätzlich werden bei der Abgabenerhebung die Bemessungsgrundlagen (Beschaffenheit, Zollwert etc.) zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren anwendbar sind. Sind für die Waren während ihres Aufenthalts in der Freizone Kosten für die Lagerung oder übliche Behandlungen entstanden, können diese Kosten bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrages unberücksichtigt bleiben, wenn der Anmelder einen zufriedenstellenden Nachweis für diese Kosten erbringen kann (Art. 86 Abs. 1 UZK).

Unionswaren, die in das übrige Zollgebiet verbracht werden sollen, sind beim landseitigen Ausgang aus Freizonen den Zollbehörden ebenso zu gestellen wie Nicht-Unionswaren. Dies ist aus Gründen der zollamtlichen Überwachung erforderlich, um zu verhindern, dass unversteuerte bzw. unverzollte Waren in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Der zollrechtliche Status der Unionswaren ist deshalb beim Verbringen in das übrige Zollgebiet durch eine der folgenden Unterlagen nachzuweisen:

  1. Eine gemäß Art. 246 Abs. 2 UZK ausgestellte Statusbescheinigung,
  2. im Falle der Freihafenlagerung den Zwischenschein gemäß § 12a EUStBV,
  3. den Veredelungsschein im Falle der Freihafen-Veredelung gemäß § 12b EUStBV,
  4. das im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS-AES erzeugte MRN bzw. im Papierverfahren das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers (z.B. 1000, 1040, 2100, 2140, 2200, 2300 u. 2500),
  5. einen von dem zuständigen Hauptzollamt zugelassenen Statusnachweis,
  6. einen der möglichen Nachweise gemäß Art. 199 UZK-IA (z.B. T2L).

Sollen nur Teilpartien aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet verbracht werden, schreibt die Zollstelle an der Freizonengrenze die Statusbescheinigungen nach Vordruck 0430 auf Antrag ab. Dokumente T2L werden zu diesen Zwecken auf Antrag von der für die Überwachung zuständigen Zollstelle geteilt.

Die Zollstelle prüft die Übereinstimmung der gestellten Waren mit den Papieren und behält die Statusnachweise gegebenenfalls nach Abschreibung der letzten Partie ein.

See- oder Luftweg

Waren, die aus einer Freizone auf dem See- oder Luftweg in einen anderen Teil des Zollgebiets transportiert werden, brauchen den Zollbehörden weder gestellt noch angemeldet werden. Sie gelten dort bei ihrer Ankunft als Nicht-Unionswaren, sofern nicht ihr Unionssstatus durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird.

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