Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller
Allgemeines
In einigen Fällen ist der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen. Als zugelassener Aussteller haben Sie die Möglichkeit, den Unionsstatus einer Ware mittels
- T2L oder T2LF,
- Beförderungspapier oder Rechnung für Unionswaren, deren Wert 15.000 Euro übersteigt und
- dem Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
nachzuweisen, ohne dass die Nachweise der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen bzw. ohne für die Nachweise T2L oder T2LF einen Sichtvermerk bei der zuständigen Zollstelle zu beantragen. Für die Nutzung der Vereinfachung ist gemäß Art. 128 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) eine Bewilligung erforderlich.
Seit dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung eines T2L bzw. T2LF ausschließlich auf elektronischem Weg über das System PoUS (Proof of Union Status).
Die Möglichkeiten des Nachweises mittels Beförderungspapier oder Rechnung für Unionswaren, deren Wert 15.000 Euro übersteigt sowie in Form des Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft sind nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 - UZK-IA -) im System PoUS hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 Abs. 2 UZK-IA ablösen.
Weitere Informationen zu den einzelnen Statusnachweisen finden Sie hier:
Nachweis durch Versandpapier T2L oder T2LF, Handelspapiere oder Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft
Beförderungspapier oder Rechnung
Bis zu einer Wertgrenze von 15.000 Euro ist der vereinfachte Nachweis des Unionsstatus einer Ware mittels Beförderungspapier oder einer Rechnung möglich. Hierfür ist keine Bewilligung erforderlich.
Antrag und Bewilligung
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers sind ausschließlich in elektronischer Form über das EU-Trader Portal (EU-TP) zu stellen. Informationen zum EU-TP sowie das "Zusatzblatt nationale Angaben" finden Sie unter dem nachfolgenden Link.
Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung
Es wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-TP gestellt. Die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen sowie das "Zusatzblatt nationale Angaben" sind dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-TP generierte Antragsnummer direkt zu übermitteln. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist.
Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens trägt zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
Die Vereinfachung wird Ihnen bewilligt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen die Voraussetzungen gemäß Art. 39 Buchst. a), b) und d) UZK erfüllt.
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Die Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers ist eine nationale Bewilligung, die nur in Deutschland gültig ist. Im Rahmen der Bewilligung können Sie somit Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausschließlich in Deutschland ausstellen.
Die Bewilligung wird - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - elektronisch über das EU-Trader Portal erteilt.
Die Bewilligung ist - soweit in der Bewilligung nichts anders geregelt ist - mit dem Tag der Zustellung bzw. mit dem Tage, an dem die Bewilligung als zugestellt gilt, wirksam.
Die Bewilligung enthält - abhängig von den im Rahmen der Bewilligung ausgestellten Nachweisen - insbesondere folgende Angaben:
Als Bewilligungsinhaber haben Sie das Handelspapier spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie haben dabei an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie den Vermerk "Zugelassener Aussteller" oder eine andere in Art. 128a Abs. 2 Buchst. f) UZK-DA festgelegte Bezeichnung einzutragen.
Weitere Erleichterung für den zugelassenen Aussteller (Art. 128b UZK-DA)
Die Erleichterung für den zugelassenen Aussteller besteht darin, dass Handelspapiere, die den Sonderstempel tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht unterzeichnet werden müssen. Stattdessen müssen die erstellten Handelspapiere den Vermerk "Freistellung von der Unterschriftsleistung" oder eine andere in Art. 128b Abs. 2 UZK-DA festgelegte Bezeichnung tragen.
Diese Vereinfachung muss bewilligt werden. Die Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass Sie sich als zugelassene Aussteller zuvor schriftlich gegenüber den Zollbehörden verpflichtet haben, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.
Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Art. 128c und 128d UZK-DA)
Die Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes stellt ein vereinfachtes Verfahren dar, das die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Schifffahrtsgesellschaften bewilligen können.
Diese Möglichkeit zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist nach derzeitigem Planungsstand noch bis zum 15. August 2025 zugelassen.
Das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft ist spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
Die Bewilligung wird Ihnen als internationale Schifffahrtsgesellschaft unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Sie sind im Zollgebiet der Union ansässig,
- Sie stellen regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren aus, oder die Zollbehörden wissen, dass Sie ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können,
- Sie haben keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen,
- Sie verwenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Union zu übermitteln und
- Sie führen eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durch.
Dieses vereinfachte Verfahren wird durch die zuständige Zollbehörde bewilligt, wenn die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, keine Einwände erheben.
Die erteilte Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
Das Verfahren läuft wie folgt ab:
- das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischen Datenaustauschs an den Bestimmungshafen übermittelt,
- als Schifffahrtsgesellschaft bringen Sie auf dem Manifest die in Art. 126a UZK-DA vorgesehenen Vermerke an,
- das mittels elektronischen Datenaustauschs übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, auf jeden Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt,
- das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt.
Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.
Als Schifffahrtsgesellschaft teilen Sie den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.
IT-System: Proof of Union Status (PoUS)
Für den elektronischen Informationsaustausch von Dokumenten zum Nachweis des Unionscharakters einer Ware gemäß Art. 128 Abs. 1 UZK-DA (T2L/T2LF und Warenmanifest) wird durch die Europäische Kommission das IT-System "Nachweis des Unionscharakters (PoUS - Proof of Union Status)" zur Verfügung gestellt. Das System wird in zwei Phasen implementiert:
- Phase 1: T2L/T2LF, Inbetriebnahme: 01.03.2024
- Phase 2: Warenmanifest, geplante Inbetriebnahme: 15.08.2025
Weitere Informationen zum System PoUS finden Sie hier:
Nachweis durch Versandpapier T2L oder T2LF, Handelspapiere oder Manifest einer Schifffahrtsgesellschaft