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Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung von ukrainischen Fahrzeugen

Інформація щодо оподаткування українських транспортних засобів, ввезених для приватного користування

Für ukrainische Fahrzeuge, die von Privatpersonen im Rahmen ihrer Flucht aus der Ukraine nach Deutschland eingeführt werden, gelten folgende Regelungen:

Das Halten eines ukrainischen Personenkraftfahrzeuges und seines Anhängers, welche zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, ist ab dem Zeitpunkt des Grenzübertritts für die Dauer bis zu einem Jahr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Im Falle eines weiteren Grenzübertritts beginnt die Jahresfrist mit der Rückkehr ins Inland erneut zu laufen.
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge verkehrsrechtlich ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist.

Nach Ablauf eines Jahres sind die zuvor genannten Fahrzeuge in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig. Für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag wird die Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung mittels Kraftfahrzeug-Steuerkarte (Formular 3820) erhoben. Hierfür sind die Kraftfahrzeugsteuer-Kontaktstellen des Zolls zuständig.

Weitere Informationen sind dem Merkblatt 3852 "Hinweise zur steuerlichen Behandlung von ukrainischen Fahrzeugen" zu entnehmen.

Merkblatt 3852 "Hinweise zur steuerlichen Behandlung von ukrainischen Fahrzeugen" (deutsch)PDF | 17 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Merkblatt 3852 "Інформація щодо оподаткування українських транспортних засобів, ввезених для приватного користування" ["Hinweise zur steuerlichen Behandlung von ukrainischen Fahrzeugen" (ukrainisch)]PDF | 73 KB | Datei ist nicht barrierefrei

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