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Ukrainekrieg und Außenwirtschaftsrecht

Im Hinblick auf die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union weitreichende Finanz- und Wirtschaftssanktionen sowie restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen in Russland, Belarus und Teile der Ukraine angeordnet.

Weitere Informationen zu den Beschränkungen, denen die betroffenen Länder unterliegen, finden Sie hier:

Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Russland (Stand: 10.10.2024)
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Belarus (Stand: 01.07.2024)
Übersicht über die Beschränkungen des Embargos mit Ukraine (Stand: 11.03.2022)

Hinweis zu Hilfslieferungen bzw. Spenden

Auch bei Hilfslieferungen bzw. Spenden in die Ukraine sind die außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen zu beachten. Beispielsweise ist für die Ausfuhr von Schutzausrüstung (z.B. Schutzwesten, Schutzhelme), die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste bzw. Anhang I der Dual-Use-VO erfasst ist, eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Einzelheiten sind ggf. mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzuklären.

Siehe dazu auch das vom BAFA veröffentlichte "Infoblatt: Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine"

Infoblatt (BAFA)

Hinweis zum Luxusgüterembargo

Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo nach Art. 3h i.V.m. Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) Nr. 833/2014 erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:

Das Ersatzteil

  • muss in Anhang XVIII Nr. 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein,
  • einen Wert von mehr als 300 EUR haben und
  • für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) bestimmt sein.

Sofern zum Verwendungszweck keine Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind, wird von der Bestimmtheit ausgegangen, wenn das Ersatzteil objektiv technisch für die Verwendung in einem Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 EUR (bzw. 5.000 EUR) geeignet ist. Dies kann durch den Nachweis eines anderen Verwendungszwecks widerlegt werden.

Im Hinblick auf das Kriterium des Wertes des Ersatzteils oder des Zubehörs bzw. des Wertes des Fahrzeugs, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind, ist als Bemessungsgrundlage grundsätzlich von dem in Rechnung gestellten Entgelt auszugehen. Wenn bei Lieferung von Zubehör bzw. Ersatzteilen kein in Rechnung gestelltes Entgelt in Bezug auf das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, vorliegt, ist grundsätzlich vom Marktpreis für Neuwagen in Deutschland, d.h. vom Grundlistenpreis des Fahrzeugtyps, auszugehen. Dieser Preis ist widerlegbar durch den konkreten Verkaufspreis des Fahrzeugs aus der EU, für das Zubehör bzw. Ersatzteile bestimmt sind.

Hinweis zum Beförderungsverbot für in Russland oder Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen

In Russland oder Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, Güter jeglicher Art im Straßenverkehr, auch im Transitverkehr, im Gebiet der Union zu befördern (Art. 3l Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 und Art. 1zc Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006).

Das Verbot gilt bis zum 16. April 2022 nicht für Güterbeförderungen, die vor dem 9. April 2022 begonnen haben, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens bereits am 9. April 2022 im Gebiet der Union befand oder die Union durchqueren muss, um nach Russland oder Belarus zurückzukehren.

Das Verbot gilt nicht für Unternehmen, die als Postdienstleister Postsendungen befördern.

Es bestehen genehmigungspflichtige Ausnahmen beim Befördern

  • von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,
  • von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport erlaubt ist,
  • von Gütern, wenn die Beförderung für humanitäre Zwecke erforderlich ist,
  • von Gütern, wenn die Beförderung für die Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen erforderlich ist,
  • von Kulturgütern als Leihgabe nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland.

Zuständige Behörde für die genehmigungspflichtigen Ausnahmen ist das BAFA.

Hinweis zu Geschenksendungen

Angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 erlassen.

Infolgedessen ist die Einfuhr einer Vielzahl an Gütern unterschiedlichster Art aus Russland verboten. Darunter fallen auch Waren, die typischerweise Inhalt von Geschenksendungen sein können, wie beispielsweise Zellstoff und Papier, Holz und Holzwaren, Steine und Edelmetalle (Gold), Zigaretten, Kunststoffe und chemische Erzeugnisse einschließlich chemischer Fertigerzeugnisse wie Kosmetika.

Es gibt keine Ausnahme von den Verboten bei Geschenksendungen, die unter einen Anhang der Sanktionsverordnung fallen und gelegentlich von einer Privatperson in Russland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Union verschickt werden.

Sanktionierte Waren können vom Zoll sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.

Weitergehende Informationen zu Beschränkungen bei der Wareneinfuhr finden Sie in den Fachthemen:

Länderembargo Russland

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