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Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

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Zollabfertigung von Waren, die von Flüchtenden in die EU mitgebracht werden

Wegweiser für aus der Ukraine Geflüchtete mit Fragen und Antworten insbesondere zu Fahrzeugen

Übersiedlungsgut

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird.

Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet.

Nachdem die Waren als Übersiedlungsgut angemeldet worden sind, unterliegen diese keiner Zweckbindung mehr. Sie können frei über die Waren verfügen, ohne das Einfuhrabgaben gezahlt werden müssten.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie alkoholhaltige Getränke, Kaffee, Tabak und Tabakwaren sind grundsätzlich von den Einfuhrabgabenbefreiungen ausgenommen. Die folgenden Mengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren dürfen jedoch auf dem Landweg aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland verbracht werden:

Tabakwaren

  • 800 Zigaretten
  • 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g / Stück)
  • 200 Zigarren und
  • 1 kg Rauchtabak (dazu gehört auch Wasserpfeifentabak)

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

  • 10 Liter Spirituosen
  • 20 Liter Zwischenerzeugnisse (z. B. Sherry, Portwein, Marsala)
  • 60 Liter Schaumwein und
  • 110 Liter Bier

Kaffee

  • 10 kg Kaffee und
  • 10 kg kaffeehaltige Waren

Sollten Sie Fragen, etwas nicht verstanden oder Probleme beim Ausfüllen des Formulars haben, helfen Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen an den Zollämtern gerne weiter.

Fragen und Antworten insbesondere zu Fahrzeugen

Verbleib in Deutschland

  • Für ein Fahrzeug, das seit dem Grenzübertritt länger als ein Jahr am Verkehr in Deutschland teilnimmt, muss zum 1. April 2024 eine Ummeldung des ukrainischen Fahrzeugs auf eine deutsche Zulassung erfolgt sein. Ohne Zulassung in Deutschland darf das Fahrzeug ab dem 1. April 2024 in Deutschland nicht mehr gefahren werden.

  • Empfohlen wird, zunächst die zollrechtliche Behandlung bei der Zollstelle zu beantragen.
    Für die spätere verkehrsrechtliche Prüfung zur Zulassung Ihres Fahrzeugs ist es hilfreich, wenn die Zollabfertigung für Ihr Fahrzeug bereits erfolgt und dokumentiert ist. Die empfohlene Reihenfolge ist jedoch nicht rechtlich bindend.

  • Grundsätzlich: Ja

    Waren aus Nicht-EU-Staaten, zum Beispiel aus der Ukraine, die zur privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb der EU zugeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Zu dem erforderlichen Verfahren werden unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen eingeräumt.

  • Bei Einfuhr von Personenkraftfahrzeuge (PKW), von außerhalb der EU nach Deutschland werden

    • Einfuhrzoll in Höhe von 10 Prozent und
    • Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent erhoben.

    Die Abfertigung bei der Zollstelle selbst ist gebührenfrei.

  • Für geflüchtete Personen aus der Ukraine, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, kann deren Übersiedlungsgut (auch Fahrzeuge) bei Vorliegen der in Art. 4 bis 11 der VO (EG) Nr. 1186/2009 (ZollbefreiungsVO) geregelten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden.

  • Die Voraussetzungen der Abgabenbefreiung sind grundsätzlich, dass das Fahrzeug

    • dem Beteiligten gehört und
    • von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz, mindestens sechs Monate in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist
    • innerhalb einer Haltefrist von zwölf Monaten nach der Zollabfertigung, ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Zollstelle weder veräußert, noch anderweitig an Dritte überlassen wird.

    Bei Übersiedlungsgut Geflüchteter, die ihren Wohnsitz aufgrund des russischen Angriffskrieges von der Ukraine in das Zollgebiet der EU verlegt haben, kann die Zollstelle Ausnahmen von den oben genannten Voraussetzungen zulassen.

    Für Neufahrzeuge (Erstzulassung in der Ukraine ab 1. Januar 2024) wird keine Abgabenbefreiung gewährt.

  • Eine schriftliche Zollanmeldung zur Überführung des Pkw in ein Zollverfahren unter Befreiung von den Einfuhrabgaben ist erforderlich.
    Diese kann mit Formular 0350UKR (Übersiedlungsgut - Fahrzeuge aus der Ukraine -) abgegeben werden.

    Formular 0350UKR_de
    Formular 0350UKR_en
    Formular 0350UKR_Допомога в перекладі: Митне декларування майна переселенців автомобілі з України (2024) [Übersetzungshilfe: Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut - Fahrzeuge aus der Ukraine - (ukrainisch)] PDF, 248 KB, Datei ist nicht barrierefrei

    Als Verzollungsnachweis wird auf Antrag eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" (Formular 0060-E-) erteilt.

    Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (0060_E_)

  • Für die Einfuhr-Abfertigung werden benötigt:

    • ein Fahrzeugschein
    • ein gültiger ukrainischer Führerschein, ggf. auch digital
    • Ihre aktuelle Wohnanschrift in Deutschland bzw. in der EU
  • Grundsätzlich gilt die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut für das Personenkraftfahrzeug, das dem Übersiedelnden gehört.
    Auch geflüchtete Familienmitglieder, die in der Ukraine im Haushalt des Pkw-Eigentümers gewohnt haben, können das Fahrzeug als Übersiedlungsgut anmelden.

    Als Nachweis der Überlassung des Fahrzeugs vom Fahrzeughalter reicht eine Erklärung des geflüchteten Familienmitglieds aus.

    Erklärung zur Verwendung ukrainischer Fahrzeuge in Deutschland PDF, 17 KB, Datei ist nicht barrierefrei
    Erklärung zur Verwendung ukrainischer Fahrzeuge in Deutschland in ukrainischer Sprache PDF, 99 KB, Datei ist nicht barrierefrei
    Erklärung zur Verwendung ukrainischer Fahrzeuge in Deutschland in englischer Sprache PDF, 88 KB, Datei ist nicht barrierefrei

  • Grundsätzlich muss das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Einreise in die Europäische Union angemeldet werden. Übersiedlungsgut ist innerhalb eines Jahres nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes in der EU anzumelden. Ausnahmen sind möglich.

  • Innerhalb Deutschlands kann das Fahrzeug bei jeder Zollstelle abgefertigt werden. Die dem Wohnort nächstgelegene Zollstelle kann über die Allgemeine Dienststellensuche ermittelt werden.

    Allgemeine Dienststellensuche

  • Ja. Die Überlassung als Übersiedlungsgut in Deutschland ist unschädlich. Einer Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung für die Ausfuhr bedarf es nicht.

    Soweit bekannt, findet in der Ukraine eine Rückwarenregelung Anwendung, inhaltlich vergleichbar zu dem EU-Recht zu Rückwaren. Nähere Einzelheiten werden gesondert bekannt gegeben.

Kurzfristiger Aufenthalt

Ich halte mich vorübergehend in Deutschland auf. Ob ich in die Ukraine zurückkehre oder dauerhaft in Deutschland bleibe, weiß ich noch nicht. Meine eingeführten Waren nehme ich mit.

  • Eine Zollanmeldung zur Überführung des Pkw in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben ist erforderlich. Das Verfahren ermöglicht die Nutzung des Fahrzeugs in der EU unter Befreiung von den Einfuhrabgaben.

  • Mit der Einreise in die EU über die Grenze gilt das Fahrzeug zur vorübergehenden Verwendung angemeldet. Weitere Formalitäten fallen nicht an.

  • Grundsätzlich ist das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise in die EU zu erledigen.
    Auf Antrag der ukrainischen Fahrzeuginhaber als Verfahrensinhaber kann die Erledigungsfrist verlängert werden. Dies gilt auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist.

    Beispiel:
    Einreise am 30. September 2023
    Erledigungsfrist: 31. März 2024

  • Zur Erledigung des Verfahrens sind die Fahrzeuge vor Ablauf der Erledigungsfrist wieder auszuführen oder in ein anderes Zollverfahren zu überführen. Ansonsten entstehen Einfuhrabgaben.
    Als Folgeverfahren kommt insbesondere die Überlassung als abgabenfreies Übersiedlungsgut in Betracht.

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