Die Europäische Zentralbank hat die Veröffentlichung des Euro-Referenzkurses zum Rubel mit Wirkung vom 2. März 2022 bis auf weiteres ausgesetzt.
Die Deutsche Zollverwaltung hat gemäß Artikel 146 Abs. 4 UZK-IA einen Wechselkurs für den Rubel zur Zollwertermittlung nach Artikel 53 Abs. 1 Buchst. a UZK festgelegt, der bei Bedarf per E-Mail angefordert werden kann und nur für Abfertigungen in Deutschland gilt.
E-Mail: zollwert.gzd @zoll.bund.de