Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Ukraine

Auch bei Spenden in Notlagen wie z.B. nichtkommerzielle Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten.

Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf die Beschränkungen für Lieferungen in die Regionen Donezk und Luhansk verwiesen.

Ukrainekrieg und Außenwirtschaftsrecht

Zollabfertigung von Hilfstransporten

Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.

Was sind Unionswaren?

Zu genehmigungspflichtigen Waren (dazu gehört in bestimmten Fällen auch Schutzausrüstung wie Schutzhelme und Schutzwesten) informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Infoblatt: Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine

1. Waren sind genehmigungspflichtig

Soweit die Waren oder Teile der Sendung genehmigungspflichtig sind, ist zwingend das zweistufige Ausfuhrverfahren in Deutschland zu nutzen.

Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat

Es bedarf daher stets einer elektronischen Ausfuhranmeldung und der Beteiligung einer im Binnenland gelegenen Ausfuhr- und einer an der EU-Außengrenze (z.B. in Polen) gelegenen Ausgangszollstelle. Nach Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle in Deutschland (erste Stufe) ist die Sendung an der Ausgangszollstelle erneut zu gestellen und die Ausfuhrdokumente (z.B. das Ausfuhrbegleitdokument) bzw. die Registriernummer (MRN = Movement Reference Number) sind vorzulegen (zweite Stufe).

Bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung ist grundsätzlich eine EORI-Nummer erforderlich. Diese dient der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Eine EORI-Nummer ist bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren stets erforderlich, sofern eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt bzw. in Anspruch genommen wird. Bereits ab Antragstellung auf Erteilung einer EORI-Nummer ist die Abfertigung möglich.
Weitere Informationen zur EORI-Nummer finden Sie hier:

Fragen und Antworten zur EORI-Nummer

Detaillierte Informationen für die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung finden Sie hier:

ATLAS-Ausfuhr

Hilfestellungen leisten die örtlich zuständigen Ausfuhrzollstellen, in deren Bezirk der Transport beginnt. Die zuständige Zollstelle kann hier gesucht werden:

Zollstellensuche (in englischer Sprache)

Sofern Sie nicht selbst über die Möglichkeit verfügen, eine elektronische Anmeldung in ATLAS abzugeben, können Sie damit zum Beispiel auch eine im Außenhandel tätige Person (z.B. Spediteur, Zolldeklarant) beauftragen. Diese kennen die Verfahrensregelungen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren und die technischen Voraussetzungen für das Senden und Empfangen von Nachrichten im IT-System ATLAS-Ausfuhr.

Alternativ können Sie die Ausfuhranmeldung auch über die Internetanwendung IAA-Plus abgeben.

Internetzollanmeldung (IAA-Plus)

Mit der IAA-Plus besteht in Deutschland die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat abzugeben. Mit der IAA-Plus müssen dieselben Datenelemente übermittelt werden wie mit der elektronischen Ausfuhranmeldung mittels zertifizierter Software. Erläuterungen zu den Datenelementen einer Ausfuhranmeldung enthält das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und WiederausfuhrmitteilungenPDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Ein Zertifikat von ELSTER ist wegen des Verzichts auf eine Unterschrift notwendig. Ebenso benötigen Sie immer eine EORI-Nummer.
Weitere Informationen zu IAA-Plus finden Sie unter

Internetzollanmeldungen

2. Waren sind nicht genehmigungspflichtig

Soweit der Wert der Waren einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt, können diese Waren mündlich zur Ausfuhr direkt bei der letzten Zollstelle vor dem Verlassen des Zollgebiets der Union (z.B. Ausgangszollstelle in Polen) angemeldet werden. Eine vorherige Ausfuhranmeldung in Deutschland ist dann nicht erforderlich.

Soweit der Wert der Waren einen Betrag von 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm übersteigt, ist grundsätzlich das zweistufige Ausfuhrverfahren zu nutzen. Für Hilfslieferungen in die Ukraine kann (mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Waren) die Warennummer 9919 0000 verwendet werden.

Erläuterungen zur Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat

Für nicht genehmigungspflichtige Waren bestehen unabhängig vom Wert folgende Vereinfachungen:

Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die unmittelbar aus Deutschland in die Ukraine verbracht werden (Luftverkehr, Seehafen)

Die Hilfslieferungen können mündlich bei der deutschen Ausgangszollstelle (z.B. Flughafenzollstelle im Luftverkehr) angemeldet werden. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist nicht erforderlich.

Hilfslieferungen bzw. Sachspenden, die aus Deutschland im Landstraßenverkehr über Polen in die Ukraine verbracht werden (z.B. LKW, Transporter oder PKW)

Im Landstraßenverkehr ist die polnische Zollverwaltung an der Außengrenze der EU für die Zollabfertigung von Lieferungen in die Ukraine zuständig. Derzeit lässt sie eine vereinfachte Anmeldemöglichkeit zu:
Hilfslieferungen, die im Landstraßenverkehr über die Straßenübergänge in Dorohusk und Korczowa in die Ukraine verbracht werden sollen, können vereinfacht mit einem speziellen Onlineformular angemeldet werden. Dieses finden Sie auf der Seite "Hilfe für die Ukraine". Für das Absenden des Formulars wird eine elektronische Signatur in Polen (Profil Zaufany) benötigt.

Der polnische Zoll empfiehlt, sich für die Abwicklung der Hilfslieferungen zu informieren oder sich an ein örtlich ansässiges Zollamt zu wenden.

Hilfe für die Ukraine (in polnischer und englischer Sprache)

Die Agentur AMR koordiniert die Hilfe vor Ort.

Nähere Informationen und die entsprechenden Kontaktdaten sind auch dem Newsletter der polnischen Zollverwaltung (Arbeitsfassung in englischer Sprache) zu entnehmen.

Newsletter der polnischen Zollverwaltung Z/14/2022 (in polnischer Sprache)PDF | 431 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Newsletter der polnischen Zollverwaltung Z/14/2022 (Arbeitsfassung in englischer Sprache)PDF | 44 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen