Ämter und Öffnungszeiten
Grenzzollämter
Grenzzollämter fungieren als Ein- und Ausgangskanal für den Warenverkehr in das bzw. aus dem Zollgebiet der Europäischen Union. Bei der Einfuhr werden hier insbesondere warenbezogene Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen der mit dem Grenzübertritt beginnenden zollamtlichen Überwachung durchgeführt. Außerdem wird hier der Ausgang von Waren aus der Europäischen Union überwacht und auf Antrag (z.B. für Umsatzsteuerzwecke) bestätigt.
Zu den Grenzzollämtern zählen weiterhin die an den seewärtigen Grenzen gelegenen Zollämter an den Küsten der Nord- und Ostsee, einschließlich der Zugänge über Binnenschifffahrtsgewässer wie über die Weser oder die Elbe.
Die Zolldienststellen an den Zollflughäfen gehören zu den Grenzzollämtern.
Nicht jede Zollstelle ist berechtigt, jede Ware abzufertigen.
Die sogenannten befugten Zollstellen sind der allgemeinen Dienststellensuche zu entnehmen. Dazu ist links der Filter "Abfertigungsbefugnisse" zu setzen und die entsprechende Befugnis auszuwählen.
Allgemeine Dienststellensuche
Binnenzollämter
Jedes Binnenzollamt ist für einen bestimmten Einzugsbereich örtlich zuständig. Diese Zuständigkeitsbereiche richten sich nach den Verwaltungsbezirken. Die zuständige Zollstelle kann über das örtliche Telefonbuch oder über die Dienststellensuche ermittelt werden.
Binnenzollämter sind erster Anlaufpunkt und Ansprechpartner für die in ihrem Bereich ansässigen Firmen und Privatpersonen in allen Fragen der Ein- und Ausfuhr von Waren und zur Abwicklung der verschiedenen Zollverfahren.
Bei den Binnenzollämtern werden Versandverfahren beendet und Nicht-Unionswaren können hier zu einem Zollverfahren angemeldet werden.
Zu den Binnenzollstellen mit Sonderfunktionen gehören
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Zollämter und Abfertigungsstellen sind den örtlichen Bedürfnissen angepasst und können deshalb differieren.
Die genauen Öffnungszeiten können mithilfe der Dienststellensuche ermittelt werden.
Allgemeine Dienststellensuche
Amtsplatz
Die Durchführung zollamtlicher Maßnahmen findet grundsätzlich am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle statt.
Die Amtsplätze der Zollstellen werden durch das zuständige Hauptzollamt festgelegt und durch Aushang bei den Zollstellen bekannt gegeben.
In einzelnen Fällen kann die Zollstelle auch ohne Erhebung von Zollkosten die Zollbehandlung außerhalb des Amtsplatzes, zum Beispiel auf dem Firmengelände, zulassen, wenn diese am Amtsplatz unmöglich, gefährlich oder schwer durchführbar ist.
Unter diese allgemeine Ausnahmeregelung fallen beispielsweise Kunstgegenstände und andere Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie empfindliche physikalische Messgeräte. In diesen Fällen erfolgt die Abfertigung auf Antrag stets in den Räumen des Empfängers oder Absenders.
Für Abfertigungen, die aus Gründen, die allein dem Anmelder beziehungsweise seinem Vertreter zuzurechnen sind, außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden, wird eine Gebühr nach dem erforderlichen Zeitaufwand erhoben.