Notwendige Unterlagen
Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind bzw. bereitgehalten werden müssen
Nach Art. 163 Zollkodex der Europäischen Union (UZK) müssen alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden (ergänzend hierzu Art. 15 Abs. 1 UZK). Der Beteiligte hat diese Unterlagen vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt oder diese nach Maßgabe des Unionsrechts vorzulegen sind (Art. 163 Abs. 2 UZK). Auf die Vorlage welcher Unterlagen bei der Nutzung des IT-Verfahrens ATLAS grundsätzlich verzichtet wird, ergibt sich aus der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS.
Der Verzicht auf die Vorlage der Unterlagen zum Zeitpunkt der Abfertigung ist unabhängig von der Aufbewahrungspflicht und einer gegebenenfalls späteren Vorlage (z.B. monatlich oder im Rahmen von Prüfungen).
Die folgenden Unterlagen sind grundsätzlich bei der Anmeldung zu den einzelnen Zollverfahren vorzulegen bzw. bereitzuhalten:
Unterlagen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Handelsrechnung
Sie stellt das Papier dar, auf dessen Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird (Art. 145 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA)). Haben die Waren keinen Handelswert (z.B. Güter, die nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind) oder handelt es sich bei dem Geschäft um eine Schenkung oder dergleichen, ist eine sogenannte "Pro-forma-Rechnung" vorzulegen, aus der der tatsächliche Wert der Ware hervorgeht.
Anmeldung der Angaben über den Zollwert
(Zollwertanmeldung D.V.1 - Formular 0464; Art. 6 Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 mit Übergangsbestimmungen (TDA))
Diese Unterlage enthält Angaben, die den Zollwert einer Ware beeinflussen können, wie zum Beispiel:
- Lieferbedingung
- Verbundenheit von Käufer und Verkäufer
- Rechnungspreis (in Rechnungswährung)
- Wechselkurs
- Einkaufs- oder sonstige Provisionen
- Beförderungs-, Lade- und Versicherungskosten
Auf die Abgabe der Zollwertanmeldung kann die Zollbehörde verzichten, wenn
- der Zollwert der eingeführten Waren 20.000 Euro je Sendung nicht übersteigt oder
- die Sendungen keinen gewerblichen Charakter haben oder
- sich der zu erhebende Zoll nicht auf den Wert der Ware stützt,
- die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zölle nicht zu erheben sind,
- der Zollwert, weil kein Kaufvertrag vorliegt, durch eine andere Methode als nach Art. 70 UZK ermittelt wird, zum Beispiel durch Rückrechnung des Verkaufspreises in der EU.
Unterlagen für die Anwendung von Präferenzregelungen oder einer anderen Sonderregelung (Art. 116 IA) , z.B.:
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, EUR.2 oder A.TR
- präferenzrechtliche Erklärungen auf der Rechnung
- Echtheits- oder Reinheitszeugnis
Sonstige Unterlagen, die zur Überführung in den freien Verkehr erforderlich sind. Die Notwendigkeit dieser Papiere kann sich, wie nachfolgend beispielhaft dargestellt, aus verschiedenen Rechtsgebieten ergeben:
- aus dem Zollrecht
z.B. Echtheitszeugnis, Reinheitszeugnis - aus dem Außenwirtschaftsrecht
z.B. Einfuhrgenehmigung, Ursprungszeugnis, Überwachungsdokument - aus dem Verbrauchsteuerrecht
z.B. Anmeldung der Angaben über Verbrauchsteuern (Formular 0467) Einzeleinfuhrbewilligungen für bestimmte Alkoholeinfuhren - aus den Vorschriften über Verbote und Beschränkungen
z.B. CITES-Bescheinigung, Waffenbesitzkarte, tierärztliche Bescheinigungen
Beförderungspapiere beziehungsweise Unterlagen über ein eventuell vorangegangenes Zollverfahren
Diese Papiere können von der Zollstelle jederzeit verlangt werden.
Liste der Packstücke
Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, so kann die Zollstelle die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes einzelnen Packstücks verlangen.
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Unterlagen für das Zolllagerverfahren
Für Zollanmeldungen zum Zolllagerverfahren sind keine Unterlagen nötig.
Beförderungspapiere beziehungsweise Unterlagen über ein eventuell vorangegangenes Zollverfahren können auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 UZK von der Zollstelle jedoch jederzeit verlangt werden.
Zolllagerverfahren
Unterlagen für die aktive Veredelung
- Handelsrechnung
- Beförderungspapiere beziehungsweise Unterlagen über ein eventuell vorangegangenes Zollverfahren
Aktive Veredelung
Unterlagen für die vorübergehende Verwendung
Bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben:
- Handelsrechnung
- Unterlagen für die Anwendung von Präferenzregelungen oder einer anderen Sonderregelung
- sonstige Unterlagen, die zur Überführung in den freien Verkehr erforderlich sind
Bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben:
- Handelsrechnung
- Beförderungspapiere beziehungsweise Unterlagen über ein eventuell vorangegangenes Zollverfahren
Vorübergehende Verwendung
Unterlagen für die passive Veredelung
- alle für die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen notwendigen Unterlagen,
zum Beispiel Ausfuhrgenehmigung - Beförderungspapiere beziehungsweise Unterlagen über ein eventuell vorangegangenes Zollverfahren
Passive Veredelung