Änderung, Rücknahme, Aussetzung, Widerruf
Die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist eine begünstigende Entscheidung, die ausgesetzt, zurückgenommen, widerrufen oder geändert werden kann.
Änderung
Sämtliche die Bewilligung betreffenden Umstände, wie beispielsweise Umfirmierungen, Adressenänderungen usw. sind der bewilligenden Stelle umgehend anzuzeigen. Die Bewilligung wird daraufhin entsprechend geändert. Eine Änderung der Bewilligung ist darüber hinaus auch dann vorzunehmen, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.
Rücknahme
Ist die Bewilligung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ergangen, wird sie bei Bekanntwerden dieser Tatsachen durch schriftlichen Bescheid zurückgenommen (Art. 27 Unionszollkodex (UZK)). Die Rücknahme der Bewilligung wird rückwirkend an dem Tag wirksam, an dem die Bewilligung wirksam wurde.
Aussetzung
Die Aussetzung der Bewilligung ist möglich, erforderlich, wenn eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und, oder gegen Pflichten aus der Bewilligung verstoßen wurde und auf eine Rücknahme oder einen Widerruf zunächst verzichtet werden soll, um
- weitere Informationen einzuholen,
- dem Bewilligungsinhaber Zeit zur Abhilfe zu gewähren oder auf Antrag des Bewilligungsinhabers.
Widerruf
Eine Bewilligung wird, gegebenenfalls nach vorheriger Aussetzung widerrufen, wenn eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Pflichte aus der Bewilligung nicht eingehalten werden bzw. auf Antrag des Bewilligungsinhabers.