Zoll

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Antrag

Unterlagen und Zuständigkeit

Die Bewilligung zur Nutzung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Zur Beantragung der Vereinfachung verwenden Sie bitte den Antrag zur Abgabe von Zollanmeldungen in der Form der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Art. 182 Unionszollkodex (UZK) -Einfuhr- (Formular 0502). Der Antrag umfasst auch das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung.

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers für Zollzwecke befindet oder zugänglich ist.
Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen des Antragstellers, anhand derer die Zollbehörde eine Entscheidung erlassen kann.

Dem Antrag sind gegebenenfalls beizufügen:

  • die Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen. Der Fragebogen dient den Bewilligungshauptzollämtern als Grundlage zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen. Die Vorlage der vorgenannten Teile des Fragebogens tragen daher zu einer Beschleunigung des Antragsverfahrens bei. Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
  • Eine Warenaufstellung, in der die Warennummern (mindestens die ersten vier Stellen des KN-Codes) sowie die Handelsbezeichnung und/oder technische Bezeichnung der Waren aufgeführt sind, für die das beantragte Verfahren in Anspruch genommen werden soll. Die Warenaufstellung kann mit dem Formular 0501, als formlose Warenaufstellung oder als Textdatei im Format "kommagetrennte Werte"; Dateiformat *.csv erfolgen.

Antragsteller, Bewilligungsinhaber

1. Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

Der Antragsteller muss grundsätzlich im Zollgebiet der Union ansässig sein.

2. Eigene Nutzung bzw. Stellvertretung

Die Bewilligung des Verfahrens kann

  • zur eigenen Nutzung oder
  • zur Nutzung als indirekter Vertreter

beantragt werden, sofern die Identifikation der vertretenen Person und die Durchführung von Zollkontrollen durch geeignete Aufzeichnungen und Verfahren möglich ist. Die Verknüpfung der Buchführung des Vertretenen mit den Anmeldungen beziehungsweise Aufzeichnungen des Bewilligungsinhabers muss gewährleistet sein.

Zur Identifizierung der vertretenen Person reicht grundsätzlich die Angabe der EORI-Nummer dieser Person aus.

Antragsannahmeverfahren

Der Antrag wird vom zuständigen Hauptzollamt angenommen. Dem Antragsteller wird die Annahme des Antrags mitgeteilt.

Hinweis

Im Fall des Antrages auf mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung wird nur der Bewilligungsantrag über das EU-Trader Portal gestellt. Die entsprechenden Teile des Fragebogens und die im Antragsformular geforderten Zusatzangaben werden nicht im EU-Trader Portal hochgeladen. Für die geforderten Zusatzangaben ist das "Zusatzblatt nationale Angaben" zu verwenden. Nähere Informationen zur Beantragung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung und das „Zusatzblatt nationale Angaben" sind über den nachfolgenden Link abrufbar. Das "Zusatzblatt nationale Angaben" und die entsprechenden Teile des Fragebogens übermittelt der Beteiligte dem zuständigen Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer auf direktem Wege.

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung, Antrag und Bewilligung

Entscheidungsverfahren

Das Hauptzollamt prüft im Anschluss, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen und schließt das Entscheidungsverfahren mit der Erteilung oder der Ablehnung der Bewilligung ab.

Voraussetzungen und Bedingungen

1. Bewilligungsvoraussetzungen

Das Hauptzollamt prüft, ob die nachfolgenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen:

  • Ansässigkeit des Antragstellers im Zollgebiet der Union
  • Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben (Art. 150 Abs. 1 DA in Verbindung mit Art. 39 Buchstabe a UZK).
  • Der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen können (Art. 150 Abs. 1 Delegierte Verordnung zum UZK (DA) in Verbindung mit Art. 39 Buchstabe b) UZK).
  • Der Antragsteller oder die für Zollangelegenheit zuständige Person müssen über praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, verfügen (Art. 150 Abs. 1 DA in Verbindung mit Art. 39 Buchstabe d) UZK).

Kriterien, die bei der Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bereits überprüft worden sind, werden nicht erneut geprüft.

2. Geltungsbereiche

  • Zulässige Zollverfahren
    Mit der Abgabe einer Zollanmeldung in Form der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders können Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie in jedes besondere Verfahren, mit Ausnahme des Versandverfahrens und der Freizone, überführt werden.
  • Unzulässige Anmeldeverfahren
    Betrifft der Bewilligungsantrag die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr so wird die Bewilligung nicht erteilt bei gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind, und gegebenenfalls von Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördert werden.
    Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für die Wiedereinfuhr von Waren.
  • Standardinformationsaustausch
    Eine Bewilligung wird für die Überführung von Waren in die Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung, an denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, nicht erteilt, wenn die Notwendigkeit eines Standardinformationsaustauschs (INF) besteht.

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