Form der Bewilligung
Die Nutzung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders inklusive des Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung ist auf der Grundlage der Bewilligung zur Abgabe der Zollanmeldung in der Form der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Formular 0507) möglich.
Inhalt der Bewilligung
Wird die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders im Zusammenhang mit dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung genutzt, so umfasst die Bewilligung beide Vereinfachungen.
In der Bewilligung werden insbesondere festgelegt:
- der für das Verfahren zugelassene Warenkreis auf der Grundlage der übermittelten Handelsbezeichnungen und/oder technischen Bezeichnungen der Waren sowie zumindest die ersten vier Stellen des KN-Codes (Warennummer),
- die Orte der Anschreibung in die Buchführung und die Zollstellen, denen die Anschreibungsmitteilung zu übermitteln bzw. vorzulegen ist, sowie die Abrechnungszollstelle, der die ergänzende Zollanmeldung zu übersenden, zu übermitteln ist,
- Form und Inhalt der Anschreibung und der Anschreibungsmitteilung,
- Form, Inhalt und Übermittlungsfristen der ergänzenden Zollanmeldung,
- gegebenenfalls die Modalitäten für die Entrichtung der Einfuhrabgaben.
- Im Falle der Befreiung von der Gestellungspflicht werden in der Bewilligung die Orte bezeichnet, zu denen die Waren nach dem Verbringen zu befördern sind.