Verfahrensregeln
Allgemeines
Bei der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders handelt es sich gemäß Art. 182 Abs. 1 VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex (UZK)) um eine besondere Form der Zollanmeldung (UZK Erwägungsgrund 43). Die Vereinfachung kann sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 UZK) als auch, nach Anpassung des IT-Verfahrens ATLAS, im Zusammenhang mit einer Standardzollanmeldung in Anspruch genommen werden.
Die Zollanmeldung gilt zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgt.
Die Nutzung der Anschreibung in der Buchführung ist nur nach vorheriger Bewilligung möglich.
Gestellung
Die Zollanmeldung durch die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders setzt grundsätzlich die Gestellung der Waren voraus (Art. 234 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 2015/2447 (Durchführungsverordnung zum UZK (IA))).
Wird die Gestellung nicht bei einer Zollstelle vorgenommen, so hat sie gemäß Art. 5 Nr. 33 UZK an einem von der Zollbehörde zugelassenen oder bezeichneten Ort zu erfolgen. Die Zulassung dieser Orte erfolgt im Rahmen der Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassung von Gestellungsorten außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle beim erstmaligen Verbringen in das Zollgebiet der Union von besonderen Voraussetzungen abhängig ist (Art. 139 UZK in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 VO (EU) 2015/2446 - Delegierte Verordnung zum UZK (DA). Eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist nicht erforderlich, wenn diese Orte Teil einer Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers sind.
Gestellungsorte von Waren, die bereits in ein besonders Verfahren, mit Ausnahme des Versandverfahrens, überführt wurden, unterliegen keinen besonderen Zulassungsvoraussetzungen.
Befreiung von der Gestellungspflicht
Im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders kann auf Antrag eine Befreiung von der Gestellungspflicht gewährt werden.
In diesen Fällen gelten die Waren als zum Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders überlassen.
Die für die Überwachung zuständige Zollstelle kann jedoch in bestimmten Fällen die Befreiung von der Gestellungspflicht vorübergehend aufheben und verlangen, dass die Waren gestellt werden.
Die Befreiung von der Gestellungspflicht kommt grundsätzlich nur für Waren in Betracht, bei denen die Durchführung einer Zollkontrolle (Art. 5 Nr. 3 UZK) vor der Überlassung der Waren nicht erforderlich ist.
Die Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders kann auch in Rohrleitungen oder Kabeln beförderte Waren umfassen, die gemäß Art. 135 Abs. 5 UZK von der Beförderungspflicht befreit wurden.
Abfertigungsverfahren
Der Abwicklungsverlauf entspricht dem Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 UZK) mit folgenden Besonderheiten:
1. Gestellung
Die Gestellung der Waren kann an allen in der Bewilligung aufgenommen Zollstellen und sonstigen zugelassenen Orten (z.B. den Geschäftsräumen des Bewilligungsinhabers) vorgenommen werden.
2. Anschreibung
Die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist an dem Ort vorzunehmen, an dem sich die Waren befinden.
Es sind mindestens die Angaben einer vereinfachten Zollanmeldung einschließlich des Datums der Gestellung und etwaige Unterlagen anzuschreiben.
3. Anschreibungsmitteilung
Die Anschreibung der Waren sowie die angeschriebenen Daten sind der zuständigen Zollstelle unverzüglich durch Übersendung einer Anschreibungsmitteilung anzuzeigen.
Der Austausch von Informationen darf gemäß Art. 6 Abs. 1 UZK grundsätzlich nur mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Vorübergehende Ausnahmen, wie z.B. bei der Überführung in die vorübergehende Verwendung bleiben davon unberührt.
4. Form der Anschreibungsmitteilungen
Bei der elektronischen Übermittlung der angeschriebenen Daten sind die in der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS vorgesehenen Nachrichten zu verwenden.
5. Überprüfung der Anschreibungsmitteilung
Nach Übermittlung, Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung wird durch die Zollstelle geprüft, ob eine gültige Bewilligung vorliegt. Die Kontrollmaßnahmen (Zollbeschau, Überprüfung der Zollanmeldung) entsprechen denen eines Abfertigungsverfahrens mit Standardzollanmeldung.
Einfuhrabgaben werden zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.
6. Überlassung der Waren zum beantragten Zollverfahren
Es können drei Überlassungszeitpunkte bewilligt werden
- Überlassung durch die Zollstelle
Im Regelfall erfolgt die Überlassung der Waren gemäß Art. 194 UZK durch die zuständige Abfertigungszollstelle. - Überlassung durch Fristablauf
Wurde in der Bewilligung eine Überlassungsfrist festgelegt, so gelten die Waren nach Ablauf dieser Frist während der Öffnungszeiten der zuständigen Abfertigungszollstelle als überlassen, es sei denn, die Zollstelle hat innerhalb dieser Frist zu erkennen gegeben, dass sie die Durchführung einer Kontrolle beabsichtigt. - Überlassung zum Zeitpunkt der Anschreibung
Wurde die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der Gestellungspflicht bewilligt, so gelten die Waren zum Zeitpunkt der Anschreibung als überlassen.
Ergänzende Zollanmeldung, Sicherheitsleistung, Entrichtung der Einfuhrabgaben
Wird mit der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders eine Zollanmeldung im Verfahrens der vereinfachten Zollanmeldung vorgenommen, so gelten die für diese Vereinfachung festgelegten Regelungen zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung, ggf. der Sicherheitsleistung und der Entrichtung der Einfuhrabgaben.