Weitere Vereinfachungen
Weitere Vereinfachungen zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren sind durch die vereinfachte Erstellung der Zollanmeldung für Waren verschiedener Zolltarifunterpositionen sowie die Zentrale Zollabwicklung und im Rahmen der Eigenkontrolle möglich.
Vereinfachte Erstellung der Zollanmeldung für Waren verschiedener Zolltarifunterpositionen
Die Berechnung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware dieser Sendung, für die der höchste Zollsatz gilt (Art. 177 VO (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Europäischen Union - UZK)).
Zentrale Zollabwicklung
Die mitgliedstaatübergreifende Zentrale Zollabwicklung ermöglicht die Abgabe sämtlicher Zollanmeldungen bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Bewilligungsinhaber ansässig ist und zwar für Waren, die bei anderen Zollstellen gestellt wurden (Art. 179 Abs. 1 UZK).
Die Bewilligung der Zentralen Zollabwicklung setzt voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen handelt.
Vor der Erteilung einer mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung werden die beteiligten Mitgliedstaaten im Rahmen einer Konsultation an dem Entscheidungsprozess beteiligt.
Nach Art. 149 Abs. 1 UZK-DA ist die Zentrale Zollabwicklung für die folgenden Verfahren möglich:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- Zolllagerverfahren
- Vorübergehende Verwendung
- Endverwendung
- Aktive Veredelung
- Passive Veredelung
- Ausfuhr
- Wiederausfuhr
Die Anmeldung im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung kann nach Art. 179 UZK durch vereinfachte Zollanmeldungen nach Art. 166 und 167 UZK, der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Art. 182 UZK oder Standardzollanmeldungen nach Art. 162 UZK erfolgen.
Die Bewilligung für die Zentrale Zollabwicklung wird in Deutschland bis auf weiteres nur für die mitgliedstaatübergreifende Abwicklung erteilt.
Eigenkontrolle
Im Rahmen der Eigenkontrolle kann dem Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden, unter zollamtlicher Überwachung bestimmte Zollformalitäten und -kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen durchzuführen (Art. 185 UZK).
Die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung wird erst möglich sein, nach dem, unter Einbindung beteiligter Behörden, konkrete Anwendungsfälle festgelegt wurden.
Darüber hinaus kann im Rahmen der Eigenkontrolle die Ermittlung der Höhe der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zugelassen werden.