Zoll

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Vertretung

Der Artikel 18 Zollkodex der Europäischen Union (UZK) sieht vor, dass jede Person einen Zollvertreter ernennen kann. "Person" nach Art. 5 Nr. 4 UZK ist

  • eine natürliche Person,
  • eine juristische Person oder
  • eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, aber nach dem Recht der Europäischen Union oder nach nationalem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft).

Die Vertretung ist zulässig sowohl

  • direkt, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt,

als auch

  • indirekt, wenn der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Der Vertreter muss grundsätzlich im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein. Dies gilt nicht, wenn der Anmelder nicht im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein muss (Art. 170 Abs. 3 UZK), es sei denn, es wurde etwas anderes bestimmt (wie z.B. in Art. 210 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA)).

Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln. Er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen (Art. 19 UZK).

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

Der indirekte Vertreter hat gemäß Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 UZK alle für die Erfüllung der Zollformalitäten und Zollkontrollen erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere die, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (Zollanmeldung, Kaufverträge, Kataloge, Warenbeschreibungen, Rückstellproben, Überweisungsträger etc.) zumindest als Kopie (auch digital) mindestens für drei Jahre für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel aufzubewahren und gemäß Art. 48 Abs. 1 UZK bei der Durchführung einer Zollprüfung auf Verlangen den Zollbehörden vorzulegen.

Unter "zugänglich und akzeptabel aufzubewahren" ist zu verstehen, dass der indirekte Vertreter unmittelbar oder zumindest mittelbaren Zugriff auf die o.g. Unterlagen und Informationen haben muss, sodass er diese bei der Durchführung einer Zollprüfung den Zollbehörden in der von ihnen vorgegebenen Frist vorlegen bzw. in diese Einsicht gewähren kann. Dies gilt insbesondere für Unterlagen und Informationen, die bei einer dritten Person aufbewahrt oder gespeichert werden.

Kann der indirekte Vertreter bei einer Zollprüfung die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen oder den Zugriff auf die Finanzbuchhaltung eines Drittens (z.B. Verkäufer aus einem Drittland) nicht ermöglichen, wird der Zollwert nach der Schlussmethode (Art. 74 Abs. 3 UZK) ermittelt und der indirekte Vertreter als Zollanmelder für die zu entrichtenden Einfuhrabgaben in Anspruch genommen.

Kommt der indirekte Vertreter seinen Pflichten nicht nach, kann seine Mitwirkung durch Zwangsmittel (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden.

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