Zoll

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Waren für Ausstellungen

Für Waren, die bei Ausstellungen, Messen oder Leistungsschauen ver- bzw. gebraucht werden, ist unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 90 ff. Zollbefreiungsverordnung eine Zollbefreiung vorgesehen.

Was sind Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen?

Als Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen gelten in diesem Zusammenhang:

  • Ausstellungen, Messen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
  • Ausstellungen oder Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken;
  • Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst und Kultur, der Erziehung, des Sports, der Gewerkschaftsarbeit, des Fremdenverkehrs oder der Völkerverständigung dienen;
  • Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder Zusammenschlüsse;
  • offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern.

Ausgenommen sind privat veranstaltete Ausstellungen in Läden oder Geschäftsräumen, sofern die ausgestellten Drittlandswaren zum Verkauf bestimmt sind.

Was sind Ge- oder Verbrauchsgüter?

Als Ge- bzw. Verbrauchsgüter für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen gelten:

  • kleine Muster und Proben von außerhalb des Zollgebietes der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind.
    Sie müssen grundsätzlich unentgeltlich aus Drittländern eingeführt werden und dürfen während der Veranstaltung auch nur unentgeltlich an Besucher zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden. Sie dürfen nur einen geringen Stückwert haben, der Werbezweck muss dabei eindeutig erkennbar sein. Die Aufmachung der Umschließung sowie die Warenmenge dürfen nicht den handelsüblichen Formen entsprechen.
    Handelt es sich bei den Warenproben um Nahrungsmittel oder Getränke, die an Ort und Stelle verzehrt werden, dürfen diese nicht verpackt angeboten werden (z.B. verpackte Schokoriegel, zulässig wäre die Darreichung von Getränkeproben in kleinen Bechern).
  • Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebietes der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden (z.B. Brotzutaten zur Demonstration von Brotbackautomaten).
    Diese Waren müssen auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden.
  • verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung oder Ausstattung der von den Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltungen gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden.
  • Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebietes der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen.
Hinweis

Der Gesamtwert und die Menge der Muster und Proben, der Waren zu Vorführzwecken und der Werbedrucke- und Gegenstände müssen nach Veranstaltungsart, Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sein.

Was sind keine Ge- oder Verbrauchsgüter?

Als Ge- bzw. Verbrauchsgüter für Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen gelten nicht:

  • Alkoholische Erzeugnisse,
  • Tabak und Tabakwaren,
  • Brenn- und Treibstoffe.

Zollanmeldung, Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden. Dies erfolgt bei Waren, die auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbraucht werden, in der Regel mit einer elektronischen Zollanmeldung unter Verwendung des EU-Codes C32.

Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

Waren, die als Ge- und Verbrauchsgüter für Ausstellungen im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverodnung), jedoch nicht von eventuell anfallenden Verbrauchsteuern (§ 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) befreit.

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