Voraussetzungen und Regelungen
Begünstigte
Bei dem Begünstigten muss es sich um einen industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb handeln, welcher eine selbstständige wirtschaftliche Produktions- oder Dienstleistungseinheit ist, die ihre Tätigkeit im Drittland endgültig eingestellt hat.
Änderungen der Rechtsform sowie der Führungsstruktur des Betriebes sind möglich.
Die Zollbefreiung gilt sinngemäß auch für juristische Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben (sogenannte Idealvereine, z.B. Sportvereine) und freiberuflich tätige natürliche Personen (Art. 28 ff. Zollbefreiungsverordnung).
Zollanmeldung, Formulare
Die Anmeldung der Investitionsgüter und anderer Ausrüstungsgegenstände zur Überführung in die Endverwendung ist innerhalb von zwölf Monaten ab der Stilllegung des Betriebes im Herkunfts-Drittland abzugeben. Bei der zollamtlichen Abfertigung ist eine Sicherheit zu leisten, deren Art und Höhe von der abfertigenden Zollstelle festgelegt wird.
Für die Anmeldung ist stets eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich. Dazu sind die Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers zu verwenden.
Zweckbindung
Die Waren verbleiben zwölf Monate nach der Überlassung zur Endverwendung unter zollamtlicher Überwachung.
Die unter Befreiung von Einfuhrabgaben abgefertigten Investitionsgüter bzw. Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörde (zuständige Hauptzollamt) einer anderen Person überlassen, d.h. verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt, werden. Besteht die Gefahr eines Missbrauchs, kann dieses Verfügungsverbot bis auf 36 Monate verlängert werden.
Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung, es entsteht für die betreffenden Waren - ungeachtet einer weiteren straf- oder bußgeldrechtlichen Ahndung - die Zollschuld.
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
Waren, die als Investitionsgüter bzw. Ausrüstungsgegenstände unter Zollbefreiung zur Endverwendung überlassen werden, sind in Deutschland sowohl von der Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht von eventuell anfallenden Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).
Nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind:
Gegenstände,
- mit denen Umsätze erzielt werden, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden können,
- die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu nichtunternehmerischen Zwecken eingeführt werden und
- die von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach den sogenannten "Durchschnittssätzen" ermittelt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverodnung.