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Was sind Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände?

Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände sind grundsätzlich "gebrauchte" Anlagen, die mindestens für die Dauer von zwölf Monaten vor der Stilllegung des Betriebes im Drittland genutzt worden sind und dem Betrieb gehören. Die Anlagen dürfen grundsätzlich nicht länger als zwölf Monate stillgelegen haben.
Die Fortführung des Betriebes muss auch in Zweck und Umfang der vorherigen Nutzung entsprechen. Das heißt, dass es sich um eine gleichartige Tätigkeit des Betriebes am neuen Standort handeln muss. Bei landwirtschaftlichen Betrieben kommt die Befreiung von den Einfuhrabgaben auch für dessen lebendes Inventar (z.B. Viehbestand) in Betracht.

Was sind keine Investitionsgüter und Ausrüstungsgegenstände?

Ausgeschlossen von der Vorzugsbehandlung sind:

  • Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Union im Zusammenhang mit einer Fusion oder Übernahme bereits in der Union bestehender Unternehmen steht
  • Beförderungsmittel, die weder Produktionsmittel, noch zur Erbringung einer Dienstleistung bestimmt sind (z.B. Direktionsfahrzeuge)
  • Ernährungsmittel für Menschen und Tiere
  • Brennstoffe
  • Vorräte an Rohstoffen, Halb- und Fertigwaren
  • Vieh im Besitz von Viehhändlern
Hinweis

Die Abgabenbefreiung von persönlichem Hausrat, privaten Fahrzeugen und Haushaltsvorräten der Personen, die anlässlich einer Betriebsverlegung mit in das Zollgebiet der Union umziehen, ergeben sich aus den Bestimmungen über das Übersiedlungsgut.

Informationen zum Übersiedlungsgut

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