Voraussetzungen und Regelungen - Heiratsgut
Der Begünstigte
Der Eigentümer der Waren muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen.
Der Wohnortwechsel muss aufgrund einer Eheschließung mit einer in der Union ansässigen Person erfolgen. Die Eheschließung selbst ist durch entsprechende Dokumente (z.B. Heiratsurkunde) nachzuweisen.
Schließlich muss der in das Zollgebiet der Union Übersiedelnde mindestens zwölf Monate außerhalb der EU gelebt, d.h. dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt haben. Ausnahmen sind möglich, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass die Absicht bestand, zwölf oder mehr Monate außerhalb des Zollgebiets der Union zu leben.
Das Heiratsgut
Die Waren müssen dem betreffenden Ehepartner tatsächlich gehören und ordnungsgemäß zur Endverwendung mit gleichzeitiger Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Die Anmeldung kann frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach der Eheschließung erfolgen. Im Fall der vorzeitigen Anmeldung ist eine Sicherheit zu leisten, deren Art und Höhe von der zuständigen Zollstelle festgelegt wird. Der Transport in mehreren Sendungen ist möglich.
Zweckbindung
Waren, die zur Endverwendung als Heiratsgut abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags - keiner anderen Person überlassen werden. Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.
Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung. Und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen - nacherhoben.
Zollanmeldung, Formulare
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind mit elektronischer Zollanmeldung unter der Verwendung der EU-Codes C02 bzw. C03 anzumelden.
Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
Waren, die als Heiratsgut im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht von eventuell anfallenden Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).