Waren zugunsten von Katastrophenopfern
Warenkreis
Die Zollbefreiung nach Artikel 74 bis 80 Zollbefreiungsverordnung kommt für eine Vielzahl von Waren in Betracht, die im Zusammenhang mit einer Katastrophe, die sich im Zollgebiet der Union ereignet hat, eingeführt werden.
Sie müssen unentgeltlich an die Opfer solcher Katastrophen verteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden oder zur Deckung des eigenen Bedarfs der Hilfseinheiten während der Hilfsaktion bestimmt sein. Bei den beiden letzten Alternativen bleiben die Waren im Eigentum der betreffenden Organisation.
Ausgeschlossen von der Befreiung sind Materialien und Ausrüstungen für den gegebenenfalls erforderlichen Wiederaufbau in den Katastrophengebieten.
Begünstigte Organisationen
Die Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die Waren von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden.
Andere, nicht begünstigte Organisationen der Wohlfahrtspflege, benötigen für die Anerkennung einer zollfreien Einfuhr eine gesonderte Ermächtigung. Der entsprechende Antrag ist an das zuständige Hauptzollamt zu richten.
In jedem Fall muss die Buchhaltung dieser Organisationen den Zollbehörden eine Kontrolle ihrer Tätigkeiten ermöglichen.
Zollanmeldung, Formulare
Waren, für die eine Zollbefreiung aufgrund ihrer Verwendung zugunsten von Katastrophenopfern beantragt werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in die Endverwendung mit elektronischer Zollanmeldung anzumelden. Dazu werden benötigt:
- elektronische Zollanmeldung (Verwendung des EU-Codes C26),
- gegebenenfalls die Anmeldung der Angaben über den Zollwert
In der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 bzw. bei elektronischer Anmeldung in einem Freitextfeld auf Kopf- oder Positionsebene zu erklären, dass die oben angeführten Voraussetzungen für eine Zollbefreiung vorliegen (z.B. "zur unentgeltlichen Verteilung an Katastrophenopfer bestimmt").
Verwendungsbeschränkung
Die Befreiung kann nur aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens gewährt werden. In dieser Entscheidung werden nach Anhörung der anderen Mitgliedstaaten auch der Umfang der Befreiung und die Bedingungen für die Anwendung festgelegt.
Die Zollbehörden können bis zu dieser Entscheidung die Einfuhr von Waren zugunsten von Katastrophenopfern unter Aussetzung der Zahlung der Einfuhrabgaben genehmigen. Die einführende Organisation hat sich jedoch zu verpflichten, die entsprechenden Abgaben nachträglich zu entrichten, falls die Befreiung nicht gewährt wird.
Zweckbindung
Für zugunsten von Katastrophenopfern bestimmte Waren, denen nach den hier beschriebenen Vorschriften Zollbefreiung gewährt wurde, unterliegen auch nach der Abfertigung der zollamtlichen Überwachung. Außer zu den oben genannten Zwecken darf somit die betreffende Organisation die Gegenstände grundsätzlich keiner anderen Person überlassen, d.h. sie darf sie nicht verleihen, verpfänden, vermieten, verkaufen oder verschenken.
Ausgenommen von dieser Bestimmung ist die Weitergabe an eine andere berechtigte Organisation. In diesem Fall ist die für die abgebende Organisation zuständige Zollstelle zu informieren.
In den Fällen, in denen die Waren Einrichtungen oder Personen überlassen werden, die nicht als begünstigt gelten, entsteht die Zollschuld.
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
Waren, die zugunsten von Katastrophenopfern eingeführt werden und die als solche unter Zollbefreiung in die Endverwendung übergeführt werden, sind in Deutschland sowohl von der Einfuhrumsatzsteuer als auch von der eventuell anfallenden Verbrauchsteuer befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).