Zoll

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Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

Warenkreis

  • Medizinische Instrumente und Apparate: Geräte, die geeignet sind zur medizinischen Forschung, Diagnose oder zur medizinischen Behandlung von Patienten
  • Ersatz-, Bestand- oder spezifische Zubehörteile: Gegenstände, die entweder ein medizinisches Gerät erst komplettieren und damit funktionsfähig machen (Bestand- und Ersatzteile) oder seinen Anwendungsbereich erweitern (Zubehör). In beiden Fällen handelt es sich um Waren, die dazu bestimmt sind, an oder in das bestimmte Hauptgerät an- bzw. eingebaut zu werden.
  • Werkzeuge: Spezialwerkzeuge, zur Wartung, Kontrolle, Eichung und/oder Instandsetzung der medizinischen Geräte

Bei den Waren muss es sich um Spenden oder um Waren, die aus Spendenmitteln erworben wurden, handeln. Mögliche Spender sind Wohltätigkeits- bzw. philanthropische Organisationen oder Privatpersonen.
Bei einer Geldspende darf dieser kein kommerzieller Zweck des Spenders zugrunde liegen und zwischen dem Geldspender und dem Hersteller der Geräte etc. darf keine geschäftliche Verbindung bestehen.

Eine Zollbefreiung für Teile, Zubehör und Spezialwerkzeuge kommt nur dann in Betracht, wenn sie mit dem dazugehörigen medizinischen Gerät gemeinsam eingeführt werden oder sie im Falle einer späteren Einfuhr erkennbar für ein medizinisches Gerät bestimmt sind, welches zuvor zollfrei eingeführt worden ist.

Begünstigte

Mögliche Begünstigte sind Gesundheitsbehörden, bestimmte, von Krankenhäusern abhängige Dienste und medizinische Forschungsinstitute.

Der Verwender muss eine Ermächtigung zur zollfreien Einfuhr medizinischer Gegenstände besitzen. Öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen sind allgemein zum Empfang medizinischer Geräte unter Zollbefreiung ermächtigt. Andere Einrichtungen können hierfür durch das zuständige Hauptzollamt ermächtigt werden. Bei vorheriger Einholung dieser Ermächtigung kann die Abfertigung zügig und ohne Hinterlegung einer Sicherheit erfolgen.

Zweckbindung

Medizinische Gegenstände, für die eine Zollbefreiung gewährt wurde, unterliegen auch nach der Abfertigung der zollamtlichen Überwachung und dürfen von der betreffenden Einrichtung grundsätzlich keiner anderen Person überlassen werden. Das heißt. sie dürfen nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden. Ausgenommen ist die Überlassung an Dritte zwecks Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Gegenstände.

Außerdem ist die Weitergabe zulässig an solche Einrichtungen, die selbst zum abgabenfreien Empfang von medizinischen Geräten berechtigt sind. Im letztgenannten Fall ist die für den abgebenden Verwender zuständige Zollstelle zu informieren. Dieser ist dafür von der empfangenden Einrichtung die vom Leiter bzw. seinem Stellvertreter unterzeichnete Erklärung für medizinische Instrumente oder Apparate (Formular 0124) vorzulegen. Die Zollstelle erteilt daraufhin die schriftliche Genehmigung zur Überlassung und informiert die für den Empfänger zuständige Zollstelle, sofern dieser nicht in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich ansässig ist.
In den Fällen, in denen die Waren nicht zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Personen überlassen werden, entsteht die Zollschuld.

Rechtsgrundlage

Artikel 57 und 58 Zollbefreiungsverordnung

Zollanmeldung, Formulare

Medizinische Gegenstände, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind zur Überführung in die Endverwendung mit schriftlicher oder elektronischer Zollanmeldung anzumelden. Dazu werden benötigt:

  • die elektronische Zollanmeldung unter Angabe des EU-Codes C17
  • die Anmeldung der Angaben über den Zollwert,
  • die Erklärung für medizinische Instrumente oder Apparate (Formular 0124), die vom Leiter der Einrichtung bzw. seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist;
  • ein Nachweis der Gemeinnützigkeit des Verwenders (z.B. Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer des zuständigen Finanzamtes, Handelsregisterauszug und Satzung).

Die Erklärung (Formular 124) und Nachweisdokumente können auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden.

Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer und von eventuell anfallenden Verbrauchsteuern kommt für die medizinischen Gegenstände nicht in Betracht gemäß § 1 Abs. 2 letzter Halbsatz Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung.

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