Zoll

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Ausnahmen von den Voraussetzungen

Wiedereinfuhrfrist

Als besondere Umstände, die ein Überschreiten der gesetzlichen Wiedereinfuhrfrist von 3 Jahren rechtfertigen, kommen neben höherer Gewalt und unvorhersehbaren Ereignissen auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe in Betracht.

Beispiele für die drei zuletzt genannten Umstände sind:

  • Auflösung von Ersatzteil- oder Konsignationslagern im Drittland,
  • Reklamationsfälle, wenn im Rahmen des Ausfuhrgeschäfts eine über die Dreijahresfrist hinausgehende Garantiezeit eingeräumt wurde,
  • Auflösung von Niederlassungen oder Vertretungen im Drittland,
  • Rückkehr deutscher Kunstgegenstände,
  • Dienstgegenstände von Behörden,
  • Waren, die infolge strafbarer Handlungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

Waren unter Zweckbindung

Rückwaren, die vor ihrer Ausfuhr aus dem EU-Zollgebiet aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind (also schon einmal Gegenstand einer Einfuhr gewesen sind), müssen nach erneuter Einfuhr derselben Endverwendung zugeführt werden.

Beispiel

Schaltgetriebe der Tarifposition 8708 4020 aus den USA werden in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Da sie für die industrielle Montage bestimmt sind, können sie zu dem ermäßigten Zollsatz von 3 % (anstelle des regulären Zollsatzes von 4,5 % - Stand Januar 2007 -) zur Endverwendung abgefertigt werden. Werden die Schaltgetriebe nunmehr in die Schweiz verschickt und kehren anschließend in die EG zurück, so kommt die Anerkennung als einfuhrabgabenfreie Rückware nur in Betracht, wenn diese wieder für die industrielle Montage bestimmt sind.

Passive Veredelung

Im Regelfall können Waren, die im Rahmen einer passiven Veredelung ausgeführt wurden, nicht als Rückwaren einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn sich die Waren noch im gleichen Zustand befinden wie bei ihrer Ausfuhr, sprich: Sie sind im Drittland noch nicht be- oder verarbeitet worden, Art. 203 Abs. 5 Unionszollkodex (UZK).

Marktordnungswaren

Auch Waren, denen unter der Auflage der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind, können regulär nicht als Rückwaren eingeführt werden (Art. 204 UZK). Die Regelung umfasst Marktordnungswaren, für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen möglich ist, und Interventionswaren, also Waren, die einer Verwendungskontrolle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unterliegen. Für die Ausfuhr derartiger Waren werden Entgelte gezahlt, so dass eine Zollbefreiung nach der Wiedereinfuhr eine doppelte Begünstigung darstellen würde. Genannte Waren können als Rückwaren und damit abgabenfrei nur eingeführt werden, wenn die Entgelte zurückgezahlt werden bzw. noch nicht ausgezahlt wurden und die Waren aufgrund bestimmter, im Art. 159 Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) geregelter Umstände zurückkommen.
Hervorzuheben ist hier die verkürzte Wiedereinfuhrfrist von lediglich 12 Monaten.

Wiedereinfuhr im gleichen Zustand

Dem Grundsatz des unveränderten Zustands der Waren bei der Wiedereinfuhr steht nicht entgegen, dass diese außerhalb des Zollgebiets der Union "gebraucht" wurden; dies gilt ebenso bei Ausfuhr zu Testzwecken oder bei extremer Abnutzung. Jedoch ist der gleiche Zustand nicht mehr gegeben, wenn die Waren durch Reifungs- oder ähnliche Prozesse eine Qualitätssteigerung erfahren haben.

Darüber hinaus sind bestimmte, im Drittland notwendig gewordene Behandlungen zulässig, ohne dass die Zollfreiheit als Rückware entfällt (Art. 158 UZK-DA):

  • Notwendige Erhaltungsmaßnahmen einfacher Art wie z.B. Inspektionen, Einstellarbeiten oder das Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen. Hierzu gehören auch: Zusammensetzen der Ware nach dem Transport, einfache Reinigungsvorgänge, Rostschutzbehandlungen, Ver-, Aus-, Umpacken und einfaches Umladen in Behälter, Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten etc.; darüber hinaus auch Reparaturen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die die Einhaltung der für die Verwendung der Ware geltenden technischen Vorschriften bzw. Normen (z.B. für Maschinen oder Beförderungsmittel) sicherstellen.
  • Änderung des Aussehens, die zur Änderung des Aussehens führenden Behandlungen dürfen nicht mit einer Wertsteigerung der Ware verbunden bzw. Anlass der Ausfuhr gewesen sein.
  • Ausbesserungen und Instandsetzungsmaßnahmen an schadhaften Waren, die über oben aufgeführte notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, wenn diese Schadhaftigkeit während der Verwendung der Ware im Drittland (z.B. durch einen Unfall) eingetreten ist. Die erfolgten Maßnahmen dürfen dabei nur zur Schadensbehebung (einschließlich der Verwendung neuer, unbedingt erforderlicher Ersatzteile) durchgeführt werden, damit die Ware weiterhin funktionstüchtig bleibt. Der Wert der Ware darf dabei nicht steigen.
  • Anpassungsmaßnahmen
    d.h. die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage oder Anpassung an andere Waren, weil erst nach Behandlungsbeginn im Drittland erkennbar wurde, dass die Waren für die vorgesehene Verwendung ungeeignet sind.

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