Voraussetzungen
Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich um Unionswaren gehandelt haben. Diese müssen Gegenstand einer tatsächlichen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union gewesen sein und ihre Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bedingung ist, dass die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, damit sie ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status zurückerhalten. Die Waren müssen unverändert sein, d.h. sich bei der Wiedereinfuhr im selben Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. Wichtig ist, dass nachgewiesen werden kann, dass die eingeführte und die zuvor ausgeführte Ware identisch sind ("Nämlichkeitsnachweis").
Die Einfuhrabgabenfreiheit als Rückware gilt auch für Teilmengen sowie Teile und Zubehör von zuvor ausgeführten Waren, Art. 203 Abs. 1 UA 2 Unionszollkodex (UZK). Der Nachweis, dass es sich um die nämliche Waren handelt, ist hier von besonderer Bedeutung.
Rückwaren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind stets mit Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
Weitere Informationen zum Abfertigungsverfahren bei der Wiedereinfuhr
Liegen die Voraussetzungen für die Abfertigung als Rückwaren vor, können diese Waren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Eine deutsche Firma, die Elektrogeräte herstellt, hat vor einem Jahr Kühlschränke in die Schweiz ausgeführt und diese dort in ein Zwischenlager gebracht. Jetzt führt sie den Restbestand wieder ein, weil nicht alle Geräte abgesetzt werden konnten.
Einfuhrumsatzsteuer
Waren, die als Rückwaren anerkannt und als solche zollfrei eingeführt werden, sind in der Regel auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, § 1 Abs. 2a i.V.m. § 12 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV).
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren gemäß Art. 203 ff. UZK ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine der drei genannten Voraussetzungen des § 12 EUStBV erfüllt ist:
- Der eingeführte Gegenstand ist vor der Einfuhr geliefert worden. Vor der Einfuhr geliefert im Sinne von § 12 EUStBV ist ein Gegenstand, wenn der Ausführer (Unternehmer) im Rahmen einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Ausland, die Verfügungsmacht an dem Gegenstand (z.B. Eigentumsübertragung aufgrund eines Kaufvertrages) einer weiteren Person (Abnehmer) überträgt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Abnehmer dieser Lieferung im umsatzsteuerlichen Ausland oder im Inland ansässig ist.
- Der eingeführte Gegenstand im Rahmen einer steuerfreien Lieferung gemäß § 4 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgeführt worden ist. Eine umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1-a) UStG) ist für die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiung jedoch unschädlich, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
- Für den eingeführten Gegenstand eine Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist (§ 4a UStG). Eine Steuervergütung kommt nur für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Frage.
Verbrauchsteuern
Waren, die als Rückwaren anerkannt und als solche zollfrei eingeführt werden, sind unter den folgenden Voraussetzungen auch von den Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).
So wird eine Verbrauchsteuerfreiheit für Rückwaren nur dann gewährt, wenn diese Waren ohne Steuervergünstigung aus dem Steuergebiet ausgeführt worden waren.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2, 3 und 4 des Energiesteuergesetzes versteuerte Energieerzeugnisse sind jedoch nur in Höhe des ermäßigten Steuersatzes von der Steuer befreit.
Marktordnungswaren sind generell einfuhrumsatzsteuerfrei, auch wenn sie nach Art. 203 UZK nicht zollfrei sein sollten. Die Wiedereinfuhrfrist beträgt für die Einfuhrumsatzsteuer bei Marktordnungswaren drei Jahre und nicht die ansonsten hier verkürzte von 12 Monaten nach Art. 159 Verordnung (EU) 2015/2446.