Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen
Als Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen (Art. 82 ff. Zollbefreiungsverordnung) gelten Gegenstände:
- die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und bei diesem Anlass Gegenstände von amtlichen Stellen des besuchten Drittlandes als Geschenk erhalten haben,
- die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die hier einen offiziellen Besuch abstatten wollen und bei dieser Gelegenheit Gegenstände den gastgebenden Behörden als Geschenk überreichen werden,
- die als Geschenk, d.h. als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens, von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder zugelassene gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet sind.
Ausgenommen sind Alkoholerzeugnisse (Bier, Wein, Alkohol, Likör, Spirituosen etc.) und Tabak und Tabakwaren.
Für sonstige Gegenstände im persönlichen Gepäck der o.a. Personen bzw. zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern kommt evtl. die Zollfreiheit aufgrund anderer Vorschriften infrage.
Informationen zu Waren im persönlichen Gepäck
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass
- diese Waren nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden (also z.B. nicht monatlich),
- die Art, der Wert und die Menge der Geschenke keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen,
- die Waren nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
Die Zollbefreiung wird nur dann gewährt, wenn der Beteiligte die Waren ordnungsgemäß zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet.
Formulare, Zollanmeldung
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Die Anmeldung kann mündlich erfolgen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben oder bei Verboten und Beschränkungen kann die Zollstelle die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung mittels Einheitspapier (Exemplare 6 und 8) verlangen.
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
Waren, die als Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung), jedoch nicht von der eventuell anfallenden Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) befreit.