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Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

Bei der Einfahrt in das Zollgebiet der Union wird unter bestimmten Voraussetzungen für Betriebsstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern bis zu einer bestimmten Menge gemäß Art. 107 ff. Zollbefreiungsverordnung eine Einfuhrabgabenbefreiung gewährt.

Als Straßenkraftfahrzeuge oder Spezialcontainer gelten:

  • Nutzfahrzeuge, d.h. Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen und Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung zur entgeltlichen und unentgeltlichen Personenbeförderung (mindestens neun Personen einschließlich Fahrer) oder zur Warenbeförderung geeignet sind;
  • alle besonderen Straßenfahrzeuge, die zu anderen Zwecken als zur Beförderung im eigentlichen Sinne verwendet werden (z.B. Sportfahrzeuge);
  • Personenkraftfahrzeuge, d.h. alle anderen Kraftfahrzeuge, die keine Nutzfahrzeuge sind, hierzu gehören auch Krafträder, also einspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern (Motorräder, Motorroller und Fahrräder mit Hilfsmotor wie Mopeds, Mofas);
  • Spezialcontainer, d.h. alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell Systemen wie Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen (z.B. Kühlaggregate).

Die Freimenge wird auch für Treibstoffe in Kraftfahrzeugen gewährt, die auf einem anderen Beförderungsmittel (also z.B. im kombinierten Verkehr mit der Eisenbahn, einem Anhänger oder einem Autotransporter) eingeführt werden.

Abgabenfreie Höchstmengen für Treib- und Schmierstoffe

Die in Fahrzeugen eingeführten Treib- und Schmierstoffe dürfen nur bis zu einer bestimmten Höchstmenge abgabenfrei eingeführt werden. Die Abgabenfreiheit beschränkt sich grundsätzlich auf im Hauptbehälter bzw. dem Reservebehälter eingeführte Treib- und Schmierstoffe.

  • Hauptbehälter sind die Behälter, die durch den Hersteller serienmäßig in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebaut sind und die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb des Motors des Kraftfahrzeuges bzw. das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transportes ermöglichen (bei flüssiggasbetriebenen Kraftfahrzeugen also auch der Gasbehälter).
    Bei separaten Treibstoffbehältern in Kühlfahrzeugen dürfen die Tanks für Motor und Kühlertreibstoff unter keinen Umständen miteinander verbunden sein.
  • Reservetreibstoffe dürfen nur in tragbaren Behältern (Kanistern) bis zu maximal 10 Litern je Fahrzeug mitgeführt werden. Diese Befreiung gilt aber nur für Personenkraftfahrzeuge und Krafträder, nicht für auf Nutzfahrzeugen mitgeführte Behälter.
  • Diese Bestimmungen gelten auch für Schmierstoffe, die sich in den Kraftfahrzeugen und Spezialcontainern befinden und Schmierstoffvorräte, die in tragbaren Behältern bis zu der im Einzelfall erforderlichen Menge (als normaler Bedarf während der Beförderung werden maximal 5 kg angesehen) je Fahrzeug mitgeführt werden.

Zollanmeldung und Erhebung der Einfuhrabgaben

Treib- und Schmierstoffe, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind grundsätzlich zur Überführung in die Endverwendung anzumelden.

Für abgabenfreie Treib- und Schmierstoffe in Personenkraftfahrzeugen und Krafträdern - einschließlich der Treibstoffe in tragbaren Behältern - kommt die andere Form der Willensäußerung als zulässige Zollanmeldung in Betracht (also in der Regel das Passieren der Zollstelle).

Für abgabenpflichtige Treib- und Schmierstoffe sowie für Treibstoffe in Nutzfahrzeugen und Spezialcontainern kann die Zollanmeldung mündlich abgegeben werden, ggf. unter Einbeziehung des Laufzettelverfahrens.

Zweckbindung

Um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern, stehen die Treib- und Schmierstoffe bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter zollamtlicher Überwachung. Die Treib- und Schmierstoffe

  • müssen zweckgerichtet in dem jeweiligen Straßenfahrzeug, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden;
  • dürfen nicht aus dem Beförderungsmittel, in dem sie eingeführt wurden, entfernt oder außerhalb des Fahrzeugs gelagert werden (Ausnahme während einer erforderlichen Reparatur am jeweiligen Fahrzeug) und
  • dürfen nicht durch den Begünstigten an Dritte veräußert oder überlassen werden.

Gegebenenfalls werden Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung durch die zuständige Zollstelle getroffen. Das geschieht durch die zollamtliche Verplombung der Behälter, z.B. bei einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union.
Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung, es entsteht für die betreffenden Waren - ungeachtet einer weiteren straf- oder bußgeldrechtlichen Ahndung - die Zollschuld

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

Waren, die als Treib- und Schmierstoffe im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in die Endverwendung überlassen werden, sind in Deutschland sowohl von der Einfuhrumsatzsteuer als auch von der Verbrauchsteuer befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Nr. 1 f) Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).

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