Werbematerial für den Fremdenverkehr
Was ist Werbematerial für den Fremdenverkehr?
Als Werbematerial für den Fremdenverkehr (Art. 103 Zollbefreiungsverordnung) gelten:
- Unterlagen, d.h. Faltprospekte, Broschüren, Bücher, Magazine, Reiseführer, Plakate, nicht eingerahmte Fotografien oder fotografische Vergrößerungen, Landkarten, bedruckte Fenstertransparente und Bildkalender.
Die Inhalte dieser Unterlagen sollen dabei im Wesentlichen die Öffentlichkeit dazu veranlassen fremde Länder zu besuchen, insbesondere um dort an Treffen oder Veranstaltungen kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Charakters teilzunehmen; - Listen oder Jahrbücher ausländischer Hotels, die auf Veranlassung der Fremdenverkehrsämter veröffentlicht werden;
- Fahrpläne von im Ausland betriebenen Verkehrsunternehmen;
- technisches Material, das anerkannte Vertreter oder Korrespondenten bestimmter ausländischer Fremdenverkehrsämter erhalten und das nicht zur Verteilung bestimmt ist. Hierzu gehören insbesondere Jahrbücher, Telefonverzeichnisse, Hotellisten, Messekataloge, Muster mit geringem Wert von handwerklichen Erzeugnissen oder Dokumentationsmaterial über Museen, Universitäten, Bäder oder ähnlichen Einrichtungen.
Die Werbematerialien dürfen:
- lediglich unentgeltlich verteilt werden;
- nicht mehr als 25 Prozent private Geschäftsreklame enthalten;
- dabei aber in keinem Fall private Geschäftsreklame zugunsten von unionsansässigen Unternehmen beinhalten.
Für Werbegegenstände, die nicht in der EU verbleiben, sondern nach der eigentlichen Werbeveranstaltung wieder ausgeführt werden sollen, kommt evtl. die Überführung in das Zollverfahren der "vorübergehenden Verwendung" in Betracht.
Informationen zur vorübergehenden Verwendung
Zollanmeldung, Formulare
Die Waren sind mit einer elektronischen Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr anzumelden.
Reisende können für mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
Waren, die die Voraussetzungen als Werbematerialien für den Fremdenverkehr im Sinne des Gesetzes erfüllen und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV), jedoch nicht von der eventuell anfallenden Verbrauchsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung befreit.
Darüber hinaus kommt eine Befreiung von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auch für solche Werbematerialien in Betracht, die Werbung für ein in der EU ansässiges Unternehmen enthalten, sofern der Gesamtanteil dieser Werbung 25 Prozent nicht überschreitet (§ 8 EUStBV).
Eine Werbebroschüre für einen Urlaub in den Schweizer Alpen enthält zu 20 Prozent private Geschäftsreklame, u.a. eine Werbeanzeige eines deutschen Reiseunternehmens. Zwar enthält die Werbebroschüre insgesamt weniger als 25 Prozent private Geschäftsreklame, aber aufgrund der Anzeige des deutschen Unternehmens scheidet die Zollfreiheit aus.
Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer kann im Gegensatz dazu auf der Grundlage des § 8 EUStBV gewährt werden.