Warengruppe 1
Waren der Warengruppe 1 sind Waren erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters des Anhangs I der Zollbefreiungsverordnung (Art. 42 Zollbefreiungsverordnung). Die Zollbefreiung für die Waren dieser Warengruppe erfolgt unabhängig von ihrem tatsächlichen Verwendungszweck und wird jedem gewährt.
Waren des Abschnitts A des Anhangs I
Der Abschnitt A des Anhangs I umfasst Mikrofilme und andere Mikrowiedergaben von Büchern jeder Art, einschließlich Alben, Übungs- und Kreuzworträtselheften, Zeitungen, Zeitschriften und Dokumenten etc. nichtkommerziellen Charakters, wie zum Beispiel:
Waren des Abschnitts B des Anhangs I
Der Abschnitts B des Anhangs I umfasst die im Anhang II der Zollbefreiungsverordnung unter Abschnitt A genannte Gegenstände (siehe auch Warengruppe 2), wenn diese von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt wurden.
Zollanmeldung, Formulare
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind mit elektronischer Zollanmeldung unter der Verwendung des EU-Codes C11 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
Reisende können für im persönlichen Reisegepäck mitgeführte Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben.
Einfuhrumsatzsteuer
Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer kommt nur für Bild- und Tonmaterial des Abschnitts B des Anhangs I der Zollbefreiungsverordnung in Betracht, das von der Organisation der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisation hergestellt wurde. Der Hersteller muss sich dabei aus der Herstellerangabe, dem Inhalt oder der Aufmachung der Gegenstände zweifelsfrei ergeben, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 4 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverodnung (EUStBV).
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für alle anderen Waren dieser Warengruppe ist nach § 4 EUStBV ausgeschlossen.