Warengruppe 4
Allgemeines
Die Warengruppe 4 umfasst Ausrüstungen von Forschungseinrichtungen oder Anstalten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, Art. 51 und 52 Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO).
Diese werden bei der Wareneinfuhr begünstigt, sofern sie wissenschaftliche Forschung zu nichtkommerziellen Zwecken im Zollgebiet der Union betreiben und die dafür benötigten Ausrüstungen im Rahmen internationaler Forschungsprogramme eingeführt werden.
Warenkreis
Waren der Warengruppe 4 sind Instrumente, Apparate und Maschinen, die in der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden sowie ihre Zubehörteile einschließlich der Ersatzteile und eigens für deren Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung konstruierte Werkzeuge (nachfolgend nur noch als "Ausrüstungen" bezeichnet).
Für die Gewährung der Zollfreiheit ist es im Gegensatz zu den wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten der Warengruppe 3 nicht erforderlich, dass die eingeführten Gegenstände auch wissenschaftlichen Charakter haben.
Die Ausrüstungen müssen während ihrer Verwendung im Zollgebiet der Gemeinschaft im Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person bleiben.
Verwender
Der Kreis der Verwender beschränkt sich auf Forschungseinrichtungen und -anstalten mit Sitz außerhalb der Union.
Die Begünstigung wird nur gewährt, wenn die Ausrüstungen im Rahmen einer Übereinkunft über wissenschaftliche Zusammenarbeit verwendet werden. Grundlage einer solchen Übereinkunft muss die Durchführung von internationalen wissenschaftlichen Forschungsprogrammen sein. Die wissenschaftlichen Forschungsarbeiten selbst müssen dabei von einem Angehörigen oder einem Vertreter der drittländischen Einrichtung bzw. Anstalt oder mit ihrem Einverständnis in einer anerkannten Forschungsanstalt mit Sitz in der Union durchgeführt werden. Als anerkannte Einrichtungen gelten in Deutschland alle Einrichtungen und Anstalten, die wissenschaftliche Forschung zu nichtkommerziellen Zwecken betreiben.
Verwendungszweck
Ausrüstungen werden nur dann von den Einfuhrabgaben befreit, wenn ihr Einsatz sich auf den Bereich der wissenschaftlichen Forschung beschränkt und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Antrag
Zum Erhalt der Abgabenbefreiung hat der Leiter der Forschungseinrichtung oder -anstalt mit Sitz außerhalb der Union oder sein bevollmächtigter Vertreter einen Antrag bei der deutschen Zollverwaltung zu stellen. Dieser ist vorab formlos oder bei der Zollabfertigung im Einheitspapier bzw. in der elektronischen Anmeldung zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- eine Durchschrift der oben genannten Übereinkunft über wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Forschungsanstalten mit Sitz in der Union und mit Sitz im betreffenden Drittland
- die genauen Handelsbezeichnungen sowie Menge und Wert der Ausrüstungen und die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur
- deren Ursprungs- und Herkunftsland
- deren Verwendungsort
- deren Verwendungszweck und Verwendungsdauer
Der Antrag kann auch durch den Leiter der Forschungseinrichtung in der Gemeinschaft gestellt werden.
An der Entscheidung des Antrags auf Abgabenbefreiung wird auch die EU-Kommission beteiligt; zur Beschleunigung des Abfertigungsverfahrens sollte er deshalb nach Möglichkeit vorab gestellt werden.
Zollanmeldung, Formulare
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind mit elektronischer Zollanmeldung zur Endverwendung anzumelden. Dazu werden benötigt:
- eine elektronische Zollanmeldung unter Angabe des EU-Codes C14
- gegebenenfalls die Anmeldung der Angaben über den Zollwert
- gegebenenfalls der oben genannte Antrag mit einer Durchschrift der Übereinkunft der Forschungseinrichtungen bzw. die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde
Der oben genannte Antrag kann auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per Fax, DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden.
Im Reiseverkehr kann für die im persönlichen Reisegepäck mitgeführten Waren eine schriftliche Zollanmeldung (Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers - erhältlich nur über den Buch- bzw. Vordruckhandel) und gegebenenfalls eine Zollwertanmeldung D.V.1 (Formular 0464) abgeben werden.
Zweckbindung
Ausrüstungen, denen die Zollbefreiung gewährt wurde, unterliegen auch nach der Abfertigung der zollamtlichen Überwachung. Sie dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden und dürfen grundsätzlich keiner anderen Person überlassen werden, d.h. nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.
Hiervon ausgenommen ist die Überlassung an Dritte zwecks Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Gegenstände. Außerdem ist die Weitergabe an solche Einrichtungen zulässig, die selbst zur abgabenfreien Einfuhr von Ausrüstungen im Sinne des Art. 51 ZollbefreiungsVO berechtigt sind. Im letztgenannten Fall ist die für den abgebenden Verwender zuständige Zollstelle zu informieren. Die Zollstelle erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen die schriftliche Genehmigung zur Überlassung und informiert die für den Empfänger zuständige Zollstelle, falls dieser nicht in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich ansässig ist.
In den Fällen, in denen die Waren nicht zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Personen überlassen werden, entsteht die Zollschuld.
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
Ausrüstungen für Einrichtungen wissenschaftlicher Forschung im Sinne des Art. 51 ZollbefreiungsVO werden unter Zollbefreiung zur Endverwendung überlassen.
Demgegenüber entsteht für diese Waren ungeachtet ihrer Zollbefreiung immer die Einfuhrumsatzsteuerschuld (§ 1 Abs. 1 letzter Halbsatz Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverodnung) und Verbrauchsteuerschuld (§ 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).