Zoll

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Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren

Warenkreis

Von den Zöllen nach Artikel 61 bis 65 Zollbefreiungsverordnung sind befreit:

  • Lebenswichtige Hilfsgüter, die von einer staatlichen oder begünstigten Organisation der Wohlfahrtspflege zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt werden. Als lebenswichtige Hilfsgüter gelten solche Waren, die zur Befriedigung des unmittelbaren Bedarfs von Personen gebraucht werden, wie z.B. Nahrungs- und Arzneimittel, Kleidung und Decken. Die Bedürftigen müssen dabei im Zollgebiet der Union ansässig sein.
  • Waren jeder Art für Wohltätigkeitsveranstaltungen, die eine staatliche oder begünstigte Organisation der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb der Union ansässigen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhält und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen. Die Befreiung wird in diesem Fall auch gewährt, wenn die Bedürftigen in einem Drittland ansässig sind.
  • Ausrüstungen und Büromaterial, die eine begünstigte Organisation der Wohlfahrtspflege von einer außerhalb der Union ansässigen Person oder Einrichtung unentgeltlich und ohne kommerzielle Absichten des Lieferers erhält. Diese Gegenstände (z.B. Büromöbel, Computer, Funk- und Suchgeräte) dürfen ausschließlich für den eigenen Betrieb dieser Organisation und für die Verwirklichung ihrer karitativen bzw. humanitären Beweggründe verwendet werden. Die Befreiung wird auch gewährt, wenn diese Zielsetzungen außerhalb des Zollgebietes der Union verwirklicht werden.

Von der Zollbefreiung ausgenommene Waren sind:

Alkohol, einschließlich alkoholischer Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren, Kaffee und Tee, sowie Kraftfahrzeuge (außer Krankenwagen).

Begünstigte Organisationen

Die Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die Waren von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt werden.
Andere, nicht begünstigte Organisationen der Wohlfahrtspflege, benötigen für die Anerkennung einer zollfreien Einfuhr eine gesonderte Ermächtigung, die beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist.

Die Zollbefreiung wird nur solchen Organisationen der Wohlfahrtspflege gewährt, die die erforderliche Zuverlässigkeit für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten und deren Buchhaltung den Zollbehörden eine Prüfung des Geschäftsablaufs ermöglichen.

Zollanmeldung, Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind mit elektronischer oder schriftlicher Zollanmeldung zur Überführung in die Endverwendung anzumelden. Dazu werden benötigt:

  • elektronische Zollanmeldung unter Verwendung des EU-Codes C20
  • gegebenenfalls die Anmeldung der Angaben über den Zollwert.

In der Zollanmeldung hat der Anmelder den Sachverhalt darzustellen, aus dem sich die Zollbefreiung ergibt (z.B. "zur unentgeltlichen Verteilung an Bedürftige eingeführt").

Zweckbindung

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren, denen nach den hier beschriebenen Vorschriften Zollbefreiung gewährt wurde, unterliegen auch nach der Abfertigung der zollamtlichen Überwachung. Außer zu den oben genannten Zwecken darf somit die betreffende Organisation die Gegenstände grundsätzlich keiner anderen Person oder Organisation überlassen, d.h. sie darf sie nicht verleihen, verpfänden, vermieten, verkaufen oder verschenken.

Ausgenommen von dieser Bestimmung ist die Weitergabe an eine andere berechtigte Organisation. In diesem Fall ist die für die abgebende Organisation zuständige Zollstelle zu informieren. Dieser ist dafür eine von der übernehmenden Organisation unterzeichnete Erklärung vorzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung weiterhin vorliegen. Die Zollstelle erteilt daraufhin die schriftliche Genehmigung zur Überlassung.

In den Fällen, in denen die Waren Einrichtungen oder Personen überlassen werden, die nicht als begünstigt gelten, entsteht die Zollschuld.

Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren, die im Sinne des Gesetzes unter Zollbefreiung in die Endverwendung überlassen werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht von eventuell anfallenden Verbrauchsteuern befreit, § 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) bzw. § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung.

Bei der Einfuhr von lebenswichtigen Hilfsgütern hängt die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung allerdings zusätzlich davon ab, dass die Waren unentgeltlich eingeführt werden (§ 6 Abs. 1 EUStBV); im Gegensatz zur Zollfreiheit (unentgeltliche Abgabe an Bedürftige) muss für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer also bereits die Einfuhr unentgeltlich erfolgen.

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