Befreiung nach der Zollbefreiungsverordnung
Eine Vielzahl weiterer in der Praxis weniger relevantere Tatbestände, die eine Einfuhr unter Gewährung der außertariflichen Zollbefreiung ermöglichen, sind in der Zollbefreiungsverordnung (ZollbefreiungsVO) aufgeführt.
Beispiele hierfür sind:
- Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtschutz zuständigen Stellen (Art. 102 ZollbefreiungsVO)
- Verschiedene Dokumente und Gegenstände (Art. 104 ZollbefreiungsVO)
- Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz der Waren während ihrer Beförderung (Art. 105 ZollbefreiungsVO)
- Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen (Art. 60 ZollbefreiungsVO)
- Streu und Futter für Tiere während der Beförderung (Art. 106 ZollbefreiungsVO)
- Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung (Art. 113 ZollbefreiungsVO)
Befreiung nach dem Unionszollkodex
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse
Befreiung nach nationalem Recht
Befreiung nach nationalem Recht ergeben sich aus dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und der Zollverordnung (ZollV) und betreffen zum Beispiel:
- Ausstattung drittländischer Dienststellen (§ 18 ZollV)
- Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge (§ 19 bis 21 ZollV)
- Diplomaten- und Konsulargut (§ 17 ZollV)