Zoll

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Nichterfüllung von Voraussetzungen für die Abgabenbegünstigung - Art. 79 Abs. 1 Buchstabe c) UZK

Nichterfüllung der Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren

Wird eine Ware in ein Zollverfahren (einschließlich Endverwendung) überlassen, obwohl eine Voraussetzung hierfür nicht gegeben ist, so entsteht grundsätzlich eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe c) Unionszollkodex (UZK). Unerheblich ist, ob die Überlassung in das Zollverfahren im Normalverfahren oder in einem vereinfachten Verfahren (Art. 166 ff. UZK) erfolgt. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn sich erst nach der Überführung in das Verfahren herausstellt, dass eine Voraussetzung nicht erfüllt worden ist.

Beispiele
  • Überführung in ein besonderes Verfahren ohne gültige Bewilligung (vgl. Art. 211 UZK)
  • Überschreiten der Mengen- oder Wertangaben in der Bewilligung der aktiven Veredelung
  • Überführung in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, ohne dass einer der in den Art. 207 ff. UZK-DA aufgezählten Fälle vorliegt
  • Überführung einer Ware in die Endverwendung (Art. 254 UZK), ohne dass alle Voraussetzungen der tariflichen oder außertariflichen Abgabenbegünstigung vorliegen

Zollschuldentstehung

Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Zollanmeldung zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überlassung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.

Zollschuldner

Zollschuldner ist regelmäßig der Inhaber des Verfahrens (vgl. Art. 5 Nr. 35 UZK).
Liegen der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde, die zu einer Abgabenverkürzung geführt haben, ist nach Art. 79 Abs. 4 Unterabs. 2 UZK auch derjenige Zollschuldner, der die erforderlichen Angaben geliefert hat, wenn er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben falsch sind.

Beim "Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen müssen" ist auf die Sicht des verständigen und sorgfältig handelnden Wirtschaftsteilnehmers abzustellen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. November 2011 - C-454/10, "Oliver Jestel"). Dabei kommt es auf die Kenntnis des Zusammenhangs zwischen der Beteiligungshandlung bzw. Vertretungshandlung und dem pflichtwidrigen Verhalten an. Maßgebend ist, ob die beteiligte Person alles unternommen hat, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Zollrecht eingehalten werden.

Bei juristischen Personen kommt es auf das "Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen-müssen" ihrer Organe an. Dabei ist die betriebliche Organisationstruktur zu berücksichtigen (Organisations- bzw. Überwachungsverschulden).

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