Zoll

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Pflichtverstöße, die die Endverwendung betreffen - Art. 79 Abs. 1 Buchstabe b) UZK

Hierunter fallen alle Pflichtverletzungen, die, die Endverwendung betreffend, begangen werden.

Eine Pflicht aus der Inanspruchnahme eines Zollverfahrens ist auch die Pflicht, eine Ware im Rahmen ihrer Endverwendung dem begünstigten Zweck zuzuführen (vgl. Art. 254 Unionszollkodex (UZK) bzw. die entsprechende Vorschrift bei außertariflichen Abgabenbefreiungen, die an eine bestimmte Verwendung anknüpft (siehe Beispiel)).
Der Tatbestand des Art. 79 Abs. 1 Buchstabe b) UZK wird erfüllt, wenn der Beteiligte die Ware zu einem anderen als dem begünstigten Zweck verwendet. In diesem Fall ist von dem Betrag der in voller Höhe entstehenden Zollschuld ggf. der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem ermäßigten Abgabensatz entrichtete Betrag abzuziehen (Art. 80 Abs. 1 UZK).

Beispiel

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters nach Art. 42 ff. VO (EG) Nr.1186/2009 (Zollbefreiungsverordnung) müssen dem dort vorgesehenen Verwendungszweck zugeführt werden. Ein Pflichtverstoß, der die vorgesehene Endverwendung betrifft, hat die Zollschuldentstehung zur Folge.

Zollschuldentstehung

Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtverstoß durch aktives Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen erfolgt, so dass aufgrund dieses Handelns oder Unterlassens die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt werden kann.

Zollschuldner

Zollschuldner ist die Person, die die Pflicht aus der Endverwendung zu erfüllen hat. Die Verpflichtungen ergeben sich aus der entsprechenden Verfahrensvorschrift.

Bei der Person, die den Pflichtverstoß begangen hat, kommt es allein auf die objektive Tatbestandserfüllung an. Es ist unerheblich, ob die Person von dem vorschriftswidrigen Verhalten wusste oder nicht. Auf ein Verschulden kommt es bei ihr nicht an.

Weitere Zollschuldner

Weitere Zollschuldner sind:

  • der Vertreter
    Nach Art. 79 Abs. 3 Buchstabe b) UZK wird auch der Vertreter Zollschuldner, wenn er von dem Pflichtverstoß wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.
  • die an dem Pflichtverstoß beteiligten Personen (z.B. Mitwirkende oder Helfer)
    Beteiligt an dem Pflichtverstoß ist grundsätzlich jede Person, die durch ihr Verhalten die Pflichtverletzung veranlasst oder unterstützt. Das kann z.B. dadurch geschehen, dass dem Handelnden entsprechende Anweisungen oder Hilfen für sein Tun gegeben werden. Einer persönlichen Anwesenheit bedarf es nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 23. September 2004 - C-414/02, "Spedition Ulustrans")

Eine Voraussetzung für die Zollschuldnerschaft des Vertreters oder Beteiligten ist das "Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen müssen". Beim „Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen müssen“ ist auf die Sicht des verständigen und sorgfältig handelnden Wirtschaftsteilnehmers abzustellen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. November 2011 - C-454/10, "Oliver Jestel"). Dabei kommt es auf die Kenntnis des Zusammenhangs zwischen der Beteiligungshandlung bzw. Vertretungshandlung und dem pflichtwidrigen Verhalten an. Maßgebend ist, ob die beteiligte Person alles unternommen hat, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Zollrecht eingehalten werden.

Bei juristischen Personen kommt es auf das "Wissen oder vernünftigerweise hätte wissen-müssen" ihrer Organe an. Dabei ist die betriebliche Organisationstruktur zu berücksichtigen (Organisations- bzw. Überwachungsverschulden).

  • Besitzer oder Erwerber der Ware
    Zollschuldner wird schließlich unter den gleichen subjektiven Voraussetzungen wie der Beteiligte oder Vertreter, wer die Ware nach dem Pflichtverstoß und somit nach dem Entstehen der Zollschuld rechtsgeschäftlich erworben hat (Ankauf genügt) oder in wessen unmittelbaren oder mittelbaren Besitz die Ware auf andere Weise gelangt ist. Unerheblich ist, ob die Ware im Zeitpunkt des Erlasses eines Steuerbescheids noch immer im Besitz der betreffenden Person ist. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen ist auf den Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware abzustellen.

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