Vorübergehende Verwendung - Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b) UZK
Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zieht in den meisten Fällen keine Zollschuldentstehung nach sich. Die Erhebung von Einfuhrabgaben ist in diesem Zollverfahren auch grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da hier Nicht-Unionswaren nach einem vorübergehenden Gebrauch im Zollgebiet der Union ohne wesentliche Veränderungen wieder ausgeführt werden (z.B. Ausstellungsgut, Beförderungsmittel oder Berufsausrüstungen).
In Fällen der vorübergehenden Verwendung, in denen keine Einfuhrabgaben erhoben werden, erfolgt die Überführung in die vorübergehende Verwendung in der Regel formlos durch die "konkludente Anmeldung" (z.B. durch Passieren der Grenze oder durch Nutzung des "grünen Ausgangs" bei der betreffenden Zollstelle).
Bei Gegenständen in der vorübergehenden Verwendung, für die eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird (z.B. Baumaschinen), ist ein Teilzoll zu erheben. Der Zoll beträgt hierbei nach Art. 252 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) monatlich 3 Prozent des Einfuhrabgabenbetrages, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt statt in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.
Voraussetzung für die Überführung in dieses Zollverfahren ist immer die Abgabe einer Zollanmeldung und das ordnungsgemäße Durchlaufen des sich anschließenden Abfertigungsverfahrens.
Zollschuldentstehung
Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Zollanmeldung durch die Zollstelle angenommen wird (Art. 77 Abs. 2 UZK).
Zollschuldner
Zur Zahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet, also Zollschuldner, wird nach Art. 77 Abs. 3 UZK die Person, die die Zollanmeldung in eigenem Namen abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird, also der Anmelder (hiervon erfasst wird auch der indirekte Stellvertreter). Im Falle der indirekten Stellvertretung werden gesamtschuldnerisch sowohl der Stellvertreter als auch der Vertretene Zollschuldner. Vertreter ohne Vertretungsmacht gelten als im eigenen Namen handelnd und sind somit als Anmelder Zollschuldner (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK).
Weiterer Zollschuldner bei unrichtigen Angaben
Kommt es im Falle unrichtiger Angaben in der Zollanmeldung dazu, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so wird nach Art. 77 Abs. 3 Unterabs. 2 UZK auch diejenige Person Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.