Zollschuldrechtliche Grundsätze
Einmalentstehung
Eine Zollschuld kann für eine eingeführte Ware grundsätzlich nur einmal entstehen.
Die mehrfache Entstehung einer Einfuhrzollschuld kommt nur in Betracht
- bei der Überführung in die Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz (Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a) i.V.m. Art. 254 Abs. 1 zweite Alternative UZK) und
- bei der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben (Art. 77 Abs. 1 Buchstabe b) i.V.m. Art. 250 Abs. 1 und Art. 252 UZK).
In beiden Fällen kann z.B. durch Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung eine weitere Zollschuld entstehen (Hinweis auf Art. 79 Abs. 1, 80 sowie 85 UZK).
Zolltarifliche Abgabenbegünstigungen
Zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (z.B. Präferenzen oder die Anerkennung von Kontingenten) können grundsätzlich nur bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 77 Abs. 1 UZK in Anspruch genommen werden. Entsteht eine Zollschuld aufgrund von Verstößen nach Art. 79 oder 82 UZK, werden Präferenzbegünstigungen grundsätzlich nicht gewährt. Eine Ausnahmeregelung enthält Art. 86 Abs. 6 UZK. Demnach kann eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung auch dann gewährt werden, wenn der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Der Nachweis, dass kein Täuschungsversuch vorlag, ist vom Zollschuldner zu erbringen.
Außertarifliche Zollbefreiungen
Außertarifliche Zollbefreiungen (z.B. Rückwaren oder das von der ZollbefreiungsVO erfasste Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden oder wissenschaftliche Instrumente oder Apparate) können grundsätzlich nur bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 77 Abs. 1 UZK in Anspruch genommen werden. Entsteht eine Zollschuld aufgrund von Verstößen nach Art. 79 oder 82 UZK, werden außertarifliche Zollbefreiungen grundsätzlich nicht gewährt. Eine Ausnahmeregelung enthält Art. 86 Abs. 6 UZK. Demnach kann eine außertarifliche Zollbefreiung auch dann gewährt werden, wenn der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Der Nachweis, dass kein Täuschungsversuch vorlag, ist vom Zollschuldner zu erbringen.