Einmalentstehung
Eine Zollschuld kann für eine eingeführte Ware grundsätzlich nur einmal entstehen.
Zolltarifliche Abgabenbegünstigungen
Zolltarifliche Abgabenbegünstigungen (z.B. Präferenzen oder die Anerkennung von Kontingenten) können grundsätzlich nur bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 77 Abs. 1 UZK in Anspruch genommen werden. Entsteht eine Zollschuld aufgrund von Verstößen nach Art. 79 oder 82 UZK, werden Präferenzbegünstigungen grundsätzlich nicht gewährt. Eine Ausnahmeregelung enthält Art. 86 Abs. 6 UZK. Demnach kann eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung auch dann gewährt werden, wenn der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Der Nachweis, dass kein Täuschungsversuch vorlag, ist vom Zollschuldner zu erbringen.
Außertarifliche Zollbefreiungen
Außertarifliche Zollbefreiungen (z.B. Rückwaren oder das von der ZollbefreiungsVO erfasste Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden oder wissenschaftliche Instrumente oder Apparate) können grundsätzlich nur bei einer Zollschuldentstehung nach Art. 77 Abs. 1 UZK in Anspruch genommen werden. Entsteht eine Zollschuld aufgrund von Verstößen nach Art. 79 oder 82 UZK, werden außertarifliche Zollbefreiungen grundsätzlich nicht gewährt. Eine Ausnahmeregelung enthält Art. 86 Abs. 6 UZK. Demnach kann eine außertarifliche Zollbefreiung auch dann gewährt werden, wenn der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.
Der Nachweis, dass kein Täuschungsversuch vorlag, ist vom Zollschuldner zu erbringen.