Antidumping
Zum Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren steht der Europäischen Union (EU) das System der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zur Verfügung.
Was versteht man unter dem Begriff Dumping?
Der Begriff "Dumping" kommt aus dem Englischen und bedeutet "Ausfuhr zu Schleuderpreisen". Dumping liegt vor, wenn Handelswaren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden. Das ist dann der Fall, wenn der Preis einer Ware, die aus einem Land ausgeführt wird, billiger ist als der Verkaufspreis der gleichen Ware im selben Land.
Was ist eine unzulässige Subvention?
Die EU geht von einer unzulässigen Subvention aus, wenn die Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes für die Herstellung, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware eine unzulässige finanzielle Beihilfe gewährt.
Wie wird die in der Union ansässige Industrie vor Schäden bewahrt?
Die EU erhebt auf die gedumpten oder unzulässigerweise subventionierten Produkte zusätzlich zum Regelzollsatz einen Antidumpingzoll bzw. einen Ausgleichszoll. Dadurch wird der ungerechtfertigte Preisvorteil im Vergleich zu Waren des Marktes der Union ausgeglichen. Diese Maßnahmen werden erst nach Einleitung eines genau geregelten Untersuchungsverfahrens durch die Europäische Kommission beschlossen. Die Einleitung dieses Verfahrens setzt in der Regel wiederum den Antrag eines Wirtschaftszweigs der Union voraus.
Die Einleitung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen
Die EU leitet unter folgenden Voraussetzungen Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen ein:
- die Wareneinfuhren in die Union sind gedumpt oder unzulässig subventioniert,
- es wird eine bedeutende Schädigung der Unionsindustrie festgestellt,
- zwischen dem Dumping bzw. der unzulässigen Subvention und der Schädigung besteht ein ursächlicher Zusammenhang und
- ein Eingreifen liegt im Interesse der EU.
Ausweitung von Handelsschutzmaßnahmen durch die EU
Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten
Bislang haben die Zollvorschriften der EU die Anwendung handelspolitischer Schutzmaßnahmen nur auf Waren vorgesehen, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden. Aber auch auf See außerhalb des Zollgebiets auf dem sogenannten Festlandsockel und/oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaates können gedumpte oder unzulässigerweise subventionierte Waren verwendet werden. Zum Beispiel bei der Ausbeutung von unter dem Meeresboden liegenden Rohstoffen oder bei Anlagen zur Gewinnung von Energie durch Wind oder Meeresströmung.
Um den Schutz der eigenen Industrie vor unfairem Handel zu verbessern, wurden von der EU im Jahre 2018 verschiedene Maßnahmen zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente beschlossen. Als Bestandteil dieser Modernisierung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf Waren, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaates geliefert werden, auszudehnen.
Der Begriff "Festlandsockel" meint hierbei den Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Mit "ausschließliche Wirtschaftszone" ist die von den Mitgliedstaaten als eine solche ausgewiesene Zone im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gemeint. Weitere Informationen zu diesen Gebieten finden Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Informationen zur Umsetzung
Mit der DVO (EU) 2019/1131 vom 2. Juli 2019 - dem sogenannten Zollinstrument - wurde für diese Waren ein neues Regelungswerk für die Zollentstehung, für die Mitteilung und Anmeldung von Waren und für die Zahlung von Zöllen - einschließlich deren Erhebung, Erstattung und Erlass - geschaffen.
Mit Geltungsbeginn des Zollinstruments am 4. November 2019 besteht nun erstmals die Möglichkeit, dass eine entsprechende Ausweitung bestehender oder eine neue Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen durch die Wirtschaft beantragt werden kann.
Mit dem Amtsblatt der EU Nr. L 145/20 vom 24. Mai 2022 wurde nunmehr die DVO (EU) 2022/806 vom 23. Mai 2022 zur Änderung der DVO (EU) 2020/492 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle bzw. der DVO (EU) 2020/776 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) und Ägypten, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden, veröffentlicht.
Gemäß Artikel 1 der DVO (EU) 2022/806 werden endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen - ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 - mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84) eingereiht werden, eingeführt.
Einzelheiten, insbesondere über die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumping- und Ausgleichszollsätze, sind der DVO zu entnehmen.
Mit dieser Erweiterung der handelspolitischen Maßnahmen kommen verschiedene neue Verpflichtungen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu. Betroffen sind im Wesentlichen die sogenannten "Empfänger", also die Halter einer Lizenz oder einer Zulassung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats. Erforderlich wird zum Beispiel die Abgabe einer Erklärung zum Erhalt der betroffenen Waren vergleichbar mit einer Zollanmeldung bei der Einfuhr. Aber auch die Ausführer entsprechender Waren sind von den neuen Regelungen betroffen, so muss die Lieferung entsprechender Waren bei der Ausfuhr mit einer besonderen Ländercodierung, kenntlich gemacht werden.
Formular 0230 "Erklärung zum Erhalt"
Das Formular 0230 "Erklärung zum Erhalt" steht Ihnen jetzt mit der zugehörigen Ausfüllanleitung zur Verfügung. In dem geöffneten Formular befindet sich oben rechts der Link, um die dazugehörige Ausfüllanleitung zu öffnen.
Formular 0230
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung zum Erhalt ist das
Hauptzollamt Hamburg
- Zentralstelle AWZ -
Koreastraße 4
20457 Hamburg
Telefon 040 80003-0
Fax 040 80003-1200
Die "Erklärung zum Erhalt" ist unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware, ausschließlich elektronisch an die E-Mail-Adresse der Zentralstelle AWZ zu übersenden: infoawz.hza-hamburg@zoll.bund.de
Weitergehende Informationen zum Verfahrensablauf werden auf dieser Seite folgen.
Befreiung von Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Montage von E-Bikes verwendet werden
Auf Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) liegt seit langem ein Antidumpingzoll (zuletzt verlängert mit der DVO (EU) 2019/73 vom 17. Januar 2019).
Der Antidumpingzoll wurde auch auf wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der VR China ausgeweitet, weil im Rahmen einer Umgehungsuntersuchung der Kommission festgestellt wurde, dass die Einfuhren dieser Teile und ihre Montage in der EU zu vollständigen Fahrrädern eine Umgehung des eigentlichen Antidumpingzolls auf Fahrräder darstellen.
Rechtsgrundlage für die Ausweitung ist die VO (EG) Nr. 71/97 vom 10. Januar 1997 (siehe DVO (EU) 2020/45 vom 20. Januar 2020).
Auf Fahrräder mit Hilfsmotoren, sogenannte E-Bikes oder auch Elektrofahrräder, mit Ursprung in der VR China wurde erst mit der DVO (EU) 2019/73 und der DVO (EU) 2019/72 vom 17. Januar 2019 ein endgültiger Antidumping- und Ausgleichszoll eingeführt.
Für die Befreiung von Antidumpingzoll auf Fahrradteile, die in E-Bikes eingebaut werden, bedarf es gemäß Art. 14 d) VO (EG) Nr. 88/97 (konsolidierte Fassung vom 18.09.2020) einer Bewilligung zur Endverwendung (Montage von E-Bikes). Diese kann der Einführer bei seinem zuständigen Hauptzollamt auch rückwirkend beantragen.
Informationen zur Umsetzung
Für einen erfolgreichen Antrag muss der Einführer im Rahmen seiner Buchhaltungspflichten in der Lage sein, den Nachweis der zweckgerechten Verwendung der Fahrradteile zur Herstellung von E-Bikes zu führen.
Für die Einfuhr sind in der Zollanmeldung die antidumpingzollbehafteten Codenummern für die wesentlichen Fahrradteile zu nutzen. Mit Angabe des TARIC-Zusatzcodes ZC 8835 und der Unterlagen D019 erklärt der Anmelder die zweckgerechte Verwendung sowie das Vorhandensein seiner Bewilligung.
Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Einführung eines Antidumping- und/oder Ausgleichszolls sind die sogenannte Grundverordnungen, in denen die jeweiligen grundsätzlichen Regelungen zur Einführung, Berechnung und Erhebung der Zölle festgelegt sind, Antidumping-Grundverordnung VO (EU) 2016/1036 und Antisubventions-Grundverordnung VO (EU) 2016/1037. Die einzelnen Maßnahmen gegenüber bestimmten Waren bzw. Warengruppen werden dann in individuellen Verordnungen festgelegt aus denen sich die entsprechenden Einzelheiten, Bedingungen und die anzuwendenden Zollsätze ergeben (Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 2016/1036 -Antidumpingzölle- bzw. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 2016/1037 -Ausgleichszölle-).
Grundlage zur Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszölle als gesetzlich geschuldete Abgaben bei der Einfuhr ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe h) UZK.
Grundsätzliche Informationen sowie Informationen über bestehende Maßnahmen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Europäischen Kommission - Generaldirektion Handel.