Unternehmen

Handelstreitigkeiten USA

Zum Inhaltsverzeichnis

Handelstreitigkeiten USA

Zusätzliche Zölle (Schutzzölle und Strafzölle)

Bei den - derzeit ausgesetzten - zusätzlichen Zölle seitens der USA gegenüber Einfuhren von Waren aus der EU (pauschale Anhebung der bisherigen Zollsätze) sowie bei den ggf. erfolgenden Gegenmaßnahmen der EU (Anhebung der Zollsätze auf bestimmte Warengruppen) handelt es sich um sogenannte tarifäre Maßnahmen.

Im Gegensatz zu Maßnahmen, wie z.B. Einfuhrverboten oder sonstigen mengenmäßigen Beschränkungen stellen diese keine nichttarifären handelspolitischen Maßnahmen, bzw. keine nach Art. XI GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) grundsätzlich verbotenen Maßnahmen dar.

Der häufig in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "Straffzölle" ist juristisch nicht definiert. Rechtlich handelt es sich hierbei lediglich um eine Anhebung von Zollsätzen. Die Höhe ist im Rahmen des GATT durch die so genannten Zollzugeständnislisten begrenzt. Über die Einreihung in den Zolltarif, der in der EU wie den USA auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation (WZO) beruht, werden die Zollsätze den jeweiligen Waren zugeordnet. In der Europäischen Union ist maßgebliches Regelungswerk hierfür der TARIC, welcher in Deutschland im Elektronischen Zolltarif abgebildet ist.

Hinsichtlich der Rechtfertigung der Gegenmaßnahmen der EU sieht die WTO Kompensationsrechte für Handelspartner vor, denen ohne Rechtfertigungsgrund oder Ausnahme höhere Zölle auferlegt wurden als in den Zollzugeständnislisten vorgesehen sind.

Derzeit sind folgende Auswirkungen absehbar:

Auf den Zoll:

Über den TARIC werden die Abgabensätze im Elektronischen Zolltarif automatisiert dem Zoll zur Verfügung gestellt, so dass eine Änderung hier keinen maßgeblichen Umsetzungsaufwand erzeugt.

Möglichen Umgehungsstrategien wird im Rahmen geübter Mechanismen, insbesondere einer risikoorientierten Kontrolle, begegnet.

Auf die Unternehmen:

Mehrkosten bei Einfuhr, ggf. Erhöhung von Sicherheitsleistungen

Auf die Bürgerinnen und Bürger:

Selbst kommerzielle Importe im E-Commerce sind bis zu einem Wert von 150 Euro zollfrei, auch bei Einführung von Zusatzzöllen bleibt die allgemeine Zollfreiheit bestehen. Das heißt, bei bisher zollfreien Sendungen ergeben sich keine Änderungen (Art. 23 ZollbefreiungsVO).

Bei Waren, für die bereits jetzt Zoll erhoben wird, erhöht sich die Abgabenhöhe entsprechend.

Häufige Fragen

  • Zum jetzigen Zeitpunkt werden keine neuen Zölle erhoben.

    Bereits von 2017 bis 2021 wurden seitens der USA verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den amerikanischen Markt gegenüber Einfuhren aus Drittländern zu begrenzen. Als Reaktion darauf hat die Europäische Union mit der DVO (EU) 2018/886 vom 20. Juni 2018 in einer ersten Stufe zusätzliche Zölle in Höhe von 10 bis 25 % auf 178 Waren mit Ursprung in den USA aus Anhang I der Verordnung eingeführt. Weitere zusätzliche Zölle auf Waren aus Anhang II waren für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. Ergänzend dazu hat die EU-Kommission mit der DVO (EU) 2020/502 vom 6. April 2020 auf 3 weitere Waren zusätzliche Zölle eingeführt.

    Nach einer Einigung mit den USA waren die vorstehend genannten Zölle seit dem 1. Januar 2022 fortlaufend ausgesetzt. Die Aussetzung wurde unter anderem mit der DVO (EU) 2023/2882 vom 26. November 2021, zuletzt mit der DVO (EU) 2025/664 vom 31. März 2025 verlängert.

    Aufgrund der neuesten Entwicklungen hat die EU-Kommission am 14. April 2025 mit den Verordnungen DVO (EU) 2025/778 und DVO (EU) 2025/786 neue Regelungen für diese zusätzlichen Zölle erlassen und gleichzeitig den Weg zur Einführung weiterer neuer zusätzlicher Zölle gegenüber Waren mit Ursprung in den USA bereitet.

    Mit der DVO (EU) 2025/778 treten ab dem 15. April 2025 die zusätzlichen Zölle des Anhang I der DVO (EU) 2018/886 in Höhe von 10 % bzw. 25 % für die dort genannten Waren grundsätzlich wieder in Kraft. Der Warenkreis wird dabei leicht verändert. Der geänderte Warenkreis ist im Anhang I der DVO (EU) 2025/778 ersichtlich.
    Gleichzeitig werden mit der DVO (EU) 2025/778 ab dem 16. Mai bzw. 1. Dezember 2025 neue zusätzliche Zölle in Höhe von 25 % für die Waren der Anhänge II bis IV der DVO mit Ursprung in den USA eingeführt.

    Die EU-Kommission strebt weiterhin eine Verhandlungslösung mit den USA an.

    Daher wird die Anwendung der neu eingeführten beziehungsweise wieder eingeführten zusätzlichen Zölle der DVO (EU) 2025/778 und der DVO (EU) 2018/886 mit der ebenfalls am 14. April 2025 veröffentlichten DVO (EU) 2025/786 gleich wieder bis zum 14. Juli 2025 ausgesetzt. Darüber hinaus wird auch die Aussetzung der zusätzlichen Zölle der DVO (EU) 2020/502 bis zum 14. Juli 2025 verlängert.

  • Der betroffene Warenkreis ergibt sich aktuell aus folgenden Rechtsvorschriften:

    • Anhang I und II der DVO (EU) 2018/886 in der durch den Anhang I der DVO (EU) 2025/778 geänderten Fassung
    • Art. 1 der DVO (EU) 2020/502
    • Anhang II bis IV der DVO (EU) 2025/778
  • Bei Inkrafttreten der zusätzlichen Zölle der DVO (EU) 2018/886 wurde auch geregelt, dass Waren nicht den zusätzlichen Zöllen unterliegen, wenn sie belegbar bereits vor Inkrafttreten der Zölle aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden. Die Regelung ergab sich für diese Waren aus Art. 4 Abs. 2 der DVO (EU) 20218/724 vom 16. Mai 20218.

  • Die zusätzlichen Zölle würden für die betroffenen Waren aus den USA zusätzlich zu dem aktuell geltenden Drittlandszollsatz und der Einfuhrumsatzsteuer anfallen.

    Für Waren, für die z.B. nach der Zollbefreiungsverordnung aktuell kein Drittlandszoll erhoben wird, würde kein zusätzlicher Zoll anfallen. Dies betrifft zum Beispiel Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen mit einem Wert von bis zu 45 Euro und kommerzielle Sendungen im E-Commerce bis zu einem Sachwert von bis zu 150 Euro.

  • Die Erhebung der zusätzlichen Zölle erfolgt gemeinsam mit den übrigen anfallenden Einfuhrabgaben automatisiert im elektronischen Abfertigungsprogramm der Zollverwaltung. Eine Vorlage von gesonderten Unterlagen, die ein über die normalen Abfertigungstätigkeiten hinausgehendes Handeln der Zollverwaltung oder der Wirtschaftsbeteiligten erfordern würde, ist aktuell nicht vorgesehen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Abfertigungsprozesse durch die Einführung der zusätzlichen Zölle wesentlich verlängern.

Unternehmen und Privatpersonen, die Fragen zum Zollrecht der EU haben, können sich wie gewohnt an die Zentrale Auskunft des Zolls oder an die zuständigen Hauptzollämter vor Ort wenden.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung