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Antrag, Erteilung, Gültigkeit

Antrag

Für die elektronische Kommunikation steht in Deutschland das Zoll-Portal zur Verfügung.

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Informationen zum Zoll-Portal

Wirtschaftsbeteiligte müssen sich für den Zugang authentifizieren und erhalten im Zoll-Portal ein Postfach.

Nach erfolgter Authentifizierung kann der Antragsteller bzw. Vertreter den elektronischen Antrag (eAntrag) auswählen und eingeben.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Verbindliche Zolltarifauskunft" [Anmeldung notwendig]

Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zum bisherigen Antrag in Papierform.

Beim Ausfüllen des eAntrags gibt es einige Veränderungen, z.B.:

  • bestimmte Angaben wie Adressdaten werden in Feld 1/Feld 3 nach der Eingabe der EORI-Nummer automatisch aus den Stammdaten eingefügt
  • Feld 2 wird nicht mehr angezeigt, da auch hier die Daten aus den Stammdaten bereitgestellt werden

Weitere Hinweise zu jedem Feld können der "Ausfüllhilfe" zum Antrag entnommen werden.

Ausfüllhilfe zum eAntragPDF | 122 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Unterlagen und Bilder können im PDF- bzw. JPEG-Format im Antrag hochgeladen werden. Im Fall der direkten Vertretung ist dem Antrag eine Vertretungsvollmacht, die auch eine Datenabruf- und Empfangsvollmacht beinhaltet, beizufügen. Diese ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, die das Verwaltungsverfahren rund um die vZTA betreffen (d.h. sowohl zur Abgabe von Erklärungen, Stellung von Anträgen sowie Einlegung und Rücknahme von Rechtsbehelfen als auch für die Entgegennahme von vZTA, sonstigen Verwaltungsakten und Mitteilungen). Sie wird als Anlage zum Antrag hochgeladen.

Nach dem Absenden des Antrags erhält der Antragsteller umgehend eine Eingangsbestätigung und ein Antragsbegleitdokument in sein Postfach. Das Antragsbegleitdokument muss verwendet werden, wenn z.B. Warenmuster und Warenproben oder weitere Unterlagen an das HZA Hannover geschickt werden sollen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zum eAntrag erfolgen kann.

Die weitere Kommunikation wird über das Postfach im Zoll-Portal abgewickelt, hier wird auch die vZTA zugestellt.

Über die Zustellung erhalten die Wirtschaftsbeteiligten eine Info-E-Mail, dass die vZTA aus dem Zoll-Portal heruntergeladen werden kann.

Der Antragsteller wird automatisch Inhaber der vZTA.

Der Antragsteller kann sich bei der Beantragung der vZTA gegenüber den Zollbehörden vertreten lassen. Wenn ein direkter Vertreter einen vZTA-Antrag im Zoll-Portal stellt, werden die vZTA-Entscheidung, sowie sämtliche Folgebescheide nur ihm über seinen Postkorb bereitgestellt. Folgebescheide können z.B. ein möglicher Widerruf oder eine Rücknahme der vZTA sein.

Um zu gewährleisten, dass sich sowohl der Antragsteller als auch sein Vertreter der rechtlichen Folgen bewusst sind, ist im Falle einer direkten Vertretung bei der Antragstellung eine Vertretungs- und Empfangsvollmacht vorzulegen. Diese ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, die das Verwaltungsverfahren rund um die vZTA betreffen (d.h. sowohl zur Abgabe von Erklärungen, Stellung von Anträgen sowie Einlegung und Rücknahme von Rechtsbehelfen als auch für die Entgegennahme von vZTA, sonstigen Verwaltungsakten und Mitteilungen). Die Vertretungs- und Empfangsvollmacht gilt für eben jene vZTA bis zum Ende deren gesetzlicher Gültigkeit (von 3 Jahren) bzw. solange kein Widerruf der Vollmacht bekannt ist.

Eine vZTA sollte möglichst in dem Mitgliedstaat der EU beantragt werden, in dem sie später auch vorgelegt werden soll. Dies hat die Vorteile, dass

  • die Möglichkeit der Nachfrage bzw. Klärung von Problemen durch die erteilende Behörde besteht und
  • die vZTA in der entsprechenden Sprache erstellt wird.

Übersetzungen von Unterlagen können jederzeit von den Zollstellen verlangt werden.

Erteilung

Die zuständige Stelle prüft eingehende Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung, vZTA) unverzüglich auf die Vollständigkeit der Antragsangaben. Soweit notwendige Angaben fehlen, werden diese von dem Antragsteller angefordert.

Kommt ein Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, wird über den Antrag abschlägig entschieden. Sind die in dem Antrag enthaltenen Angaben schlüssig und vollständig, wird eine vZTA auf der Basis der Antragsdaten erteilt. Sind die Angaben z.B. hinsichtlich des Materials oder auch der Herstellungsweise nicht vollständig oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, können entsprechende Untersuchungen bzw. Analysen vorgenommen werden.

VZTA dürfen nur erteilt werden, wenn die Waren Gegenstand eines Zollverfahrens sein sollen.

Die Erteilung von vZTA kommt somit z.B. in Betracht zur Bestimmung:

  • des zutreffenden KN-Codes im Hinblick auf Zollsätze
  • des zutreffenden TARIC-Codes im Hinblick auf Zollaussetzungen, Zollkontingente, Antidumpingmaßnahmen
  • des zutreffenden KN-Codes bzw. TARIC-Codes im Hinblick auf außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen
  • des zutreffenden KN-Codes im Hinblick auf daraus resultierende Verbote und Beschränkungen oder Verbrauchsteuersätze (Einfuhr)
  • der zutreffenden Einreihung in Ausfuhrfällen und Veredelungsverfahren

Wird eine vZTA lediglich zu statistischen Zwecken beantragt, wird der Antrag abgelehnt.

Liegen alle Angaben und Voraussetzungen vor, wird die vZTA unverzüglich erteilt. Kann sie nicht innerhalb von 120 Tagen nach Annahme des vZTA-Antrags erteilt werden, erhält der Antragsteller eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und des Zeitraumes, innerhalb dessen die vZTA vermutlich erteilt wird.

Gültigkeit

Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung, vZTA) ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre gültig. Sie kann daher nicht für zurückliegende Ein- oder Ausfuhrvorgänge genutzt werden.

Eine vZTA kann aus mehreren Gründen "ungültig" werden, beispielsweise

  • durch Ablauf einer Zeit von drei Jahren (gerechnet ab dem ersten Gültigkeitstag),
  • durch Rücknahme, wenn sie auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Antragstellers erstellt worden ist,
  • wenn sie aufgrund des Erlasses einer EU-Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht,
  • wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur nicht mehr vereinbar ist, weil beispielsweise die Erläuterungen zum Harmonisierten System oder zur Kombinierten Nomenklatur geändert worden sind.

Bei der zuletzt genannten Möglichkeit wird dem Inhaber insofern ein gewisser Vertrauensschutz gewährt, als dass er die bereits ungültige vZTA noch weitere sechs Monate nutzen kann, wenn er dem Hauptzollamt Hannover nachweist, dass er vor dem Ungültigwerden der Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Kaufvertrag für die betreffenden Waren geschlossen hat. Sofern für die Waren Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen vorgelegt werden müssen, wird der sechsmonatige Vertrauensschutz durch den in diesen Papieren eingetragenen, noch gültigen Zeitraum ersetzt.

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